Gleichzeitige Verfassungsbeschwerde zum Landes- und Bundesverfassungsgericht – und die Kostenerstattung

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden1.

Gleichzeitige Verfassungsbeschwerde zum Landes- und Bundesverfassungsgericht – und die Kostenerstattung

Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt2.

Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen3. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat4.

Gemessen hieran entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat der parallel erhobenen Landesverfassungsbeschwerde stattgegeben und die – auch hier – angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hat.

Einer eigenständigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht bedarf es insoweit nicht mehr. Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen, waren für das Bundesverfassungsgericht nicht ersichtlich.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 BvR 533/22

  1. vgl. BVerfGE 85, 109 <114> 87, 394 <397> 133, 37 <38 Rn. 2>[]
  2. vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.> 85, 109 <115 f.> 87, 394 <398> 133, 37 <38 f. Rn. 2>[]
  3. BVerfGE 133, 37 <38 Rn. 2>[]
  4. vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.> 87, 394 <397 f.> 91, 146 <147> 133, 37 <38 Rn. 2>[]
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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

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