Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Dienststelle hinausgehen, zählen nicht zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats. Es besteht kein Informations- und Mitwirkungsanspruch des bei der Bezirksregierung gebildeten Personalrats bei der Auflösung von Förderschulen, da die Auflösung nicht auf einer Organisationsentscheidung der Bezirksregierung beruht.

So hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, mit dem der bei der Bezirksregierung Arnsberg gebildete Personalrat für Lehrkräfte an Förderschulen Information und Mitwirkung bei der Auflösung von Förderschulen begehrt hat.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg darauf hingewiesen, dass der Personalrat nur in den im Landespersonalvertretungsgesetz aufgeführten Fällen ein Informations- beziehungsweise Beteiligungsrecht habe. Auch seine allgemeinen Aufgaben könne der Personalrat nur in dem Umfang wahrnehmen, der durch die Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung begrenzt sei. Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Dienststelle hinausgingen, zählten nicht zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats.
Über die Auflösung von Förderschulen entscheide jedoch nicht die Bezirksregierung. Dies sei vielmehr Aufgabe der Schulträger. Die Lehrkräfte an Förderschulen seien zwar im Landesdienst beschäftigt, Träger der Förderschulen seien in Nordrhein-Westfalen jedoch die Gemeinden und die Landschaftsverbände. Die Auflösung der Schulen beruhe somit nicht auf einer Organisationsentscheidung der Bezirksregierung. Daher bestehe auch kein Informations- und Mitwirkungsanspruch des bei der Bezirksregierung gebildeten Personalrats.
Die Bezirksregierung müsse sich die Organisationsentscheidung des Schulträgers personalvertretungsrechtlich auch nicht zurechnen lassen. Zwar habe sie als obere Schulaufsichtsbehörde über die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses des Schulträgers zu entscheiden. Dabei übe sie jedoch lediglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus. Das Genehmigungsverfahren eröffne der Bezirksregierung hingegen keinen Spielraum für eine eigene, unter Umständen mitbestimmungspflichtige Organisationsentscheidung.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des bei der Bezirksregierung gebildeten Personalrats auf Information und Mitwirkung bei der Auflösung von Förderschulen verneint.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 20 L 330/14.PVL