Die Gemeinde muss die abwägungserheblichen Belange ermitteln und bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einstellen (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Zu den abwägungserheblichen privaten Belangen gehört das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum an Grundstücken im Plangebiet, dessen Inhalt und Schranken durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Insbesondere ist die Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zu beachten1.
Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im vorliegenden Fall2 die planerische Abwägung ohne revisible Rechtsfehler gebilligt:
Die Gemeinde hat nach den tatrichterlichen Feststellungen die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten auf dem bisherigen Außenbereichsgrundstück in der Abwägung weder außer Acht gelassen noch in unverhältnismäßiger Weise anderen Belangen den Vorrang eingeräumt. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Rat der Gemeinde die Folgen der Planung für die Antragstellerin gesehen und in seine Entscheidung einbezogen. Er sei zu dem planerisch jedenfalls vertretbaren Ergebnis gelangt, dass die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Antragstellerin durch das Gewicht der für die Planung sprechenden Aspekte, nämlich der Sicherung eines Freiraums anschließend an eine zu verdichtende innerstädtische Bebauung, gerechtfertigt sei. Sie habe ihr Grundstück auch bisher nicht zum Wohnungsbau nutzen können. Die Errichtung im Außenbereich privilegierter baulicher Anlagen sei bestenfalls eine theoretische Option gewesen, von der die Antragstellerin in den letzten Jahrzehnten keinen Gebrauch gemacht habe. Die bisherigen tatsächlichen Nutzungen, deren Aufgabe die Antragstellerin nicht beabsichtige, blieben erhalten; namentlich stehe die Festsetzung als Grünfläche der Beweidung nicht entgegen.
An die dieser Würdigung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen, die die Antragstellerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die rechtlichen Maßstäbe werden auf dieser Grundlage nicht verfehlt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 5.21
- vgl. BVerwG, Urteile vom 31.08.2000 – 4 CN 6.99, BVerwGE 112, 41 <48 f.> vom 01.09.2016 – 4 C 2.15, NVwZ 2017, 720 Rn. 17; und vom 23.11.2016 – 4 CN 2.16, BVerwGE 156, 336 Rn. 12; Beschluss vom 13.03.2017 – 4 BN 25.16 – ZfBR 2017, 589 Rn. 5[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 17.08.2020 – 2 D 27/19.NE[↩]
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