Die Auskunftspflicht der Finanzverwaltung

Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin muss einem Presseverlag Auskunft geben, soweit es um organisatorische Vorkehrungen der Finanzverwaltung zur Sicherstellung der Rückforderung der den Banken gewährten Steuerermäßigungen nach § 17 Berlinförderungsgesetz im Falle vorzeitiger bankenseitiger Kündigung des Darlehens geht.

Die Auskunftspflicht der Finanzverwaltung

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem ein Presseverlag in Zusammenhang mit den Folgen der Einstellung der sogenannten Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin u.a. Auskunft über die Gewährung und Rückforderung von Körperschaftsteuergutschriften an die den Wohnungsbau finanzierenden Banken, über die Inanspruchnahme des Landes aus Ausfallbürgschaften sowie über Absprachen zwischen Finanzverwaltung und Banken begehrt hat.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Senatsverwaltung jedenfalls teilweise Auskunft zu erteilen: Soweit es um organisatorische Vorkehrungen der Finanzverwaltung zur Sicherstellung der Rückforderung der den Banken gewährten Steuerermäßigungen nach § 17 Berlinförderungsgesetz im Falle vorzeitiger bankenseitiger Kündigung des Darlehens geht, ist Auskunft zu geben.

Soweit der Presseverlag darüber hinaus Auskunft zum Umfang der im Rahmen der Anschlussförderung gewährten Körperschaftsteuergutschriften sowie zu etwaigen Absprachen zwischen dem Land Berlin und den Banken über die Inanspruchnahme aus Ausfallbürgschaften im Gegenzug zu der Nichtrückforderung von Steuerermäßigungen begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Soweit diese Informationen der Finanzverwaltung überhaupt vorlägen, stehe der Bekanntgabe jedenfalls das Steuergeheimnis entgegen.

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