Die Auskunftspflicht der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH

Öffentliche Unternehmen können sich nicht für eine Auskunftsverweigerung darauf berufen, dass Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Pressegesetzes dem entgegenstehen. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt wird. Grundsätzlich beziehen sich presserechtliche Auskunftsansprüche nur auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf die Nutzung von Behördenakten durch Einsichtnahme in Fotokopien.

Die Auskunftspflicht der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH

So das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall des Auskunftsbegehrens eines Journalisten gegen die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH. Der Journalist einer Zeitung hat sich dafür interessiert, wann die Mitglieder des Aufsichtsrats der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH über Verzögerungen bei dem Bau des Flughafens Berlin Brandenburg informiert worden sind, in welcher Form dies geschah, welche Verzögerungen den Mitgliedern des Aufsichtsrats mitgeteilt wurden und welche Begründung für die Verzögerung jeweils gegeben wurde. Er stützte sein Begehren auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Pressegesetzes. Die Flughafengesellschaft ist der Meinung, sie habe ein Auskunftsverweigerungsrecht, weil Vorschriften über die Geheimhaltung dem entgegenstünden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Pressegesetzes). Gegen eine entsprechende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Cottbus, Auskunft zu erteilen, hat die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH Beschwerde eingereicht.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg können sich öffentliche Unternehmen nicht auf Geheimhaltungsvorschriften für eine Auskunftverweigerung berufen. Ihren Interessen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werde durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Pressegesetzes Rechnung getragen, wonach eine Auskunft verweigert werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die danach erforderliche Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Interesse der Flughafengesellschaft an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehe zu Lasten der Flughafengesellschaft aus. Die begehrten Auskünfte bezögen sich auf einzelne spezielle Fragen, an deren Bekanntwerden die Öffentlichkeit schon deshalb ein gesteigertes Interesse habe, weil die erheblichen Mehrkosten infolge der verzögerten Eröffnung des Flughafens letztlich in beträchtlichem Umfang von der Allgemeinheit über das Steueraufkommen zu tragen seien. Unmittelbar damit verknüpft sei das Interesse daran, die Ursachen und die (politisch) Verantwortlichen hierfür zu ermitteln. Die gesellschaftsrechtlichen Interessen der Flughafengesellschaft an der Geheimhaltung dieser Vorgänge müssten demgegenüber zurücktreten, zumal es sich um ein von der öffentlichen Hand getragenes Unternehmen handele.

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Auch dem Einwand der Flughafengesellschaft, eine Berichterstattung durch die Presse sei nicht erforderlich, weil die Vorgänge durch den vom Abgeordnetenhaus des Landes Berlin eingerichteten Untersuchungsausschuss aufgearbeitet würden, ist das Gericht nicht gefolgt. Diese Argumentation trage der Bedeutung der Presse im demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend Rechnung. Die Aufklärungsarbeit, die der Untersuchungsausschuss leiste, sei mit einer eigenständigen Recherche und Berichterstattung durch die Presse nicht identisch. Dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen sei vielmehr gerade deshalb ein noch höheres Gewicht beizumessen, weil sich ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss mit diesen Fragen befasse. Hinzu komme, dass ein Bedürfnis bestehe, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses durch eine unabhängige Presseberichterstattung zu begleiten.

Es bestehe auch das für diese Anordnung im Eilverfahren erforderliche besondere Eilbedürfnis, denn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache sei unzumutbar, da der Berichterstattung wegen der Aktualität des Themas ein besonderer Nachrichtenwert zukomme.

Erfolglos blieb demgegenüber das weitergehende Begehren des Antragstellers, ihm Einsicht in Form der Überlassung von Kopien aller Unterlagen zu gewähren, die die Mitglieder des Aufsichtsrates der Flughafengesellschaft seit 2011 zum Ausbau und der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg erhalten hätten, insbesondere, wenn diese mangelnde Baufortschritte aufzeigten oder Hinweise auf Verzögerungen der zunächst geplanten Inbetriebnahme des Flughafens zum Inhalt hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass presserechtliche Auskunftsansprüche sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen, nicht aber auf die Nutzung von Behördenakten durch Einsichtnahme in Fotokopien.

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Auch dem Einwand der Flughafengesellschaft, eine Berichterstattung durch die Presse sei nicht erforderlich, weil die Vorgänge durch den vom Abgeordnetenhaus des Landes Berlin eingerichteten Untersuchungsausschuss aufgearbeitet würden, ist das Gericht nicht gefolgt. Diese Argumentation trage der Bedeutung der Presse im demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend Rechnung. Die Aufklärungsarbeit, die der Untersuchungsausschuss leiste, sei mit einer eigenständigen Recherche und Berichterstattung durch die Presse nicht identisch. Dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen sei vielmehr gerade deshalb ein noch höheres Gewicht beizumessen, weil sich ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss mit diesen Fragen befasse. Hinzu komme, dass ein Bedürfnis bestehe, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses durch eine unabhängige Presseberichterstattung zu begleiten.

Es bestehe auch das für diese Anordnung im Eilverfahren erforderliche besondere Eilbedürfnis, denn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache sei unzumutbar, da der Berichterstattung wegen der Aktualität des Themas ein besonderer Nachrichtenwert zukomme.

Erfolglos blieb demgegenüber das weitergehende Begehren des Antragstellers, ihm Einsicht in Form der Überlassung von Kopien aller Unterlagen zu gewähren, die die Mitglieder des Aufsichtsrates der Flughafengesellschaft seit 2011 zum Ausbau und der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg erhalten hätten, insbesondere, wenn diese mangelnde Baufortschritte aufzeigten oder Hinweise auf Verzögerungen der zunächst geplanten Inbetriebnahme des Flughafens zum Inhalt hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass presserechtliche Auskunftsansprüche sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen, nicht aber auf die Nutzung von Behördenakten durch Einsichtnahme in Fotokopien.

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