Ein Mitglied von Al-Qaida darf bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens ausgewiesen werden, da es sich dabei um eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung handelt.
So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Mitgliedes der Al-Qaida, der nach einer strafrechtlichen Verurteilung von der beklagten Stadt ausgewiesen worden ist. Der Kläger, der bis 31. März 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt. Das Strafverfahren ist hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Strafe noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Im Juni 2010 wies die beklagte Stadt den Kläger aus. Daraufhin ist Klage erhoben worden.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz habe der Kläger bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgewiesen werden dürfen, weil er Mitglied von Al-Qaida sei. In den Jahren 2000 und 2001 habe er in einem Trainingslager in Afghanistan eine terroristische Ausbildung erhalten und betrachte seitdem den gewaltsamen Jihad gegen die „Ungläubigen“ als seine Pflicht. Zudem habe er nach seiner Rückkehr in Deutschland umfangreiche Rekrutierung- und Beschaffungsmaßnahmen für Al-Qaida entfaltet.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 7 A 10303/12.OVG











