Die Ausweisung eines Unionsbürgers

Auch die Ausweisung eines Unionsbürgers, der mehr als zehn Jahre im Aufnahmemitgliedstaat gelebt hat, kann gerechtfertigt sein, wenn er Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität begangen hat, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind. Allerdings muss für eine solche Ausweisung das Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse des Aufnahmemitgliedstaats berührt.

Die Ausweisung eines Unionsbürgers

So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall eines italienischen Staatsangehörigen entschieden, der u.a. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und daraufhin den Bescheid zur Ausweisung bekam. Herr I. lebt seit 1987 in Deutschland. Er ist ledig und kinderlos. Er hat keine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen und war in Deutschland nur zeitweise erwerbstätig. Das Landgericht Köln verurteilte Herrn I. im Jahr 2006 wegen sexuellen Missbrauchs, sexueller Nötigung und Vergewaltigung eines zu Beginn der Taten acht Jahre alten Mädchens zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Die zugrunde liegenden Taten fanden in den Jahren 1990 bis 2001 statt. Herr I. befindet sich seit Januar 2006 in Haft, die voraussichtlich im Juli 2013 endet. Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 stellten die deutschen Behörden in Anwendung deutschen Rechts insbesondere wegen der Schwere der begangenen Taten und des Rückfallrisikos den Verlust des Rechts von Herrn I. auf Einreise und Aufenthalt fest und drohten ihm die Abschiebung nach Italien an. Herr. I. ging gegen diesen Ausweisungsbescheid gerichtlich vor.

Das mit der Berufung befasste Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ersucht den Gerichtshof um Auslegung des Begriffs der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit, mit denen die Ausweisung eines Unionsbürgers gerechtfertigt werden kann, der sich seit mehr als zehn Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält.

Die Richtlinie über das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten1), regelt die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts und legt seine Grenzen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit fest. Danach darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen (nach Ablauf eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Jahren), eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Haben die Unionsbürger ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt, darf die Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit verfügt werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist in seinem Urteil auf seine frühere Entscheidung2 hin, wonach die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ fallen kann. Der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit setzt nicht nur voraus, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, sondern auch, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist; dies kommt im Gebrauch des Begriffs „zwingende Gründe“ zum Ausdruck.

Den Mitgliedstaaten steht es im Wesentlichen weiterhin frei, nach ihren nationalen Bedürfnissen – die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können – zu bestimmen, was die öffentliche Sicherheit erfordert. Jedoch sind diese Anforderungen, insbesondere wenn sie eine Ausnahme vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit rechtfertigen sollen, eng zu verstehen, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden kann.

Bei der Klärung der Frage, ob Straftaten wie die von Herrn I. begangenen unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den im Vertrag ausdrücklich genannten Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension zählt, in denen der Unionsgesetzgeber tätig werden kann. In Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV sind die Kriminalitätsbereiche Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität genannt.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann. Allerdings kann mit solchen Straftaten eine Ausweisungsverfügung nur dann gerechtfertigt werden, wenn die Art und Weise ihrer Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falls, mit dem es befasst ist, zu klären.

Sollte das vorlegende Gericht anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, feststellen, dass Straftaten wie die von Herrn I. verübten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, muss dies jedoch nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen führen.
Nach dem Unionsrecht setzt nämlich jede Ausweisungsverfügung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten. Hinzu kommt, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Ausweisungsverfügung als Strafe oder Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe ergeht, aber mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt wird, überprüfen müssen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, und beurteilen müssen, ob seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist.

Schließlich stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass der Aufnahmemitgliedstaat, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet dieses Staats, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in diesem Staat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen hat.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22. Mai 2012 – C-348/09, I. / Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid

  1. Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35[]
  2. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09, Tsakouridis []