Bei einem Zwischenlager für radioaktive Abfälle handelt es sich nicht um ein Lager, das im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Gewerbegebiet zulässig ist.

Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen und gleichzeitig das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main [1] abgeändert. Die Beteiligten streiten seit vielen Jahren um die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben in Hanau „Gebäude 15 – Umbau und Umnutzung in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe in ein Endlager“. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. hat die Stadt Hanau sich mit der Berufung gewehrt.
In seiner Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass er zwar dem Verwaltungsgericht darin folge, dass der Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung weder ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis klägerseits noch die von der Beklagten erlassene Veränderungssperre entgegenstehen – jedoch dem Vorhaben der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende bauplanungsrechtliche Regelungen entgegenstehen.
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem von der Klägerin beantragten Zwischenlager für radioaktive Abfälle bereits nicht um ein Lager, das im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Gewerbegebiet zulässig wäre, da hier Abfallstoffe zwischengelagert werden sollen. Ein Lager in einem Gewerbegebiet erfordert, dass die dort aufbewahrten Güter noch Teil des Wirtschaftskreislaufs sind.
Nach der BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Bei der Einstufung eines Betriebes als „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ ist nicht nur auf die direkt wahrnehmbaren Auswirkungen wie Geräusche, Gerüche und von diesem Betrieb verursachter Verkehrsbewegungen abzustellen, sondern auch auf Beeinträchtigungen und Sicherungsmaßnahmen, die nur im Falle eines Unfalls von Belang sind.
Darüber hinaus ist ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich, da es dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes mit den dort typischerweise angesiedelten Betrieben zuwiderläuft. Dies ergibt sich auch aus der Wertung des Gesetzgebers, der derartige Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dem Außenbereich zugewiesen hat und damit den besonderen Sicherungsaspekten derartiger Anlagen Rechnung getragen hat.
Die Revision wurde zugelassen, da nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Klärung des Begriffs eines Lagers i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch in Abgrenzung zu Abfallentsorgungsanlagen grundsätzlich klärungsbedürftig seien.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2020 – 3 A 505/18
- VG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.01.2018 – 8 K 767/14.F[↩]
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