Die Beförderungskosten zur Waldorfschule

Bei Schülern der freien Waldorfschule werden die Beförderungskosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen Schule entstehen würden, und zwar unabhängig von der Schulart. Darin liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot.

Die Beförderungskosten zur Waldorfschule

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Elternpaares abgewiesen, die eine vollständige Kostenübernahme für die Fahrten ihrer Tochter zu einer Waldorfschule begehrt haben. Nachdem die Kläger die Übernahme der Fahrtkosten von ihrem Wohnort in der Eifel zum Besuch der Waldorfschule in Trier beantragt hatten, übernahm die beklagte Stadt die Schülerfahrtkosten zur nächstgelegenen Realschule Plus und lehnte den darüberhinausgehenden Antrag ab. Hiergegen klagten die Eltern vor dem Verwaltungsgericht Trier.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Trier ausgeführt, dass bei Schülern öffentlicher Schulen, denen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, die Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule übernommen würden. Gleiches gelte nach dem rheinland-pfälzischen Privatschulgesetz für Schüler privater Schulen, wenn diese als staatlich anerkannte Ersatzschulen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten erhielten. Bei Schülern der freien Waldorfschule, ab der Klassenstufe 5, würden jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften die Beförderungskosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen Schule entstehen würden, und zwar unabhängig von der Schulart.

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Im zu entscheidenden Verfahren habe die beklagte Stadt daher zu Recht auf die nächstgelegene Realschule Plus abgestellt. Die entsprechende Vorschrift des rheinland-pfälzischen Privatschulgesetzes sei auch nicht verfassungswidrig. Vielmehr gebe es für die Sonderregelung für die freiwilligen Waldorfschulen rechtfertigende Gründe, sodass ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot nicht erkennbar sei. So seien die freien Waldorfschulen zwar als Ersatzschulen genehmigt, diese hätten jedoch auf eine staatliche Anerkennung verzichtet. Darüber hinaus unterschieden sie sich pädagogisch und organisatorisch von allen öffentlichen Schulen. Bereits aus diesem Grunde bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen den staatlichen Schulen, den staatlich anerkannten Ersatzschulen und den freien Waldorfschulen.

Aus diesen Gründen stehe den klagenden Eltern kein Anspruch auf die volle Kostenübernahme zu.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 9. April 2014 – 5 K 1627/13.TR