Einer Heimträgerin kann von der Heimaufsicht nicht vorgeschrieben werden, als Regelleistung Heimbewohner zum Arztbesuch außerhalb des Pflegeheims zu begleiten.
So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall einer Betreiberin eines Pflegeheims für vollstationäre Pflegeleistungen, der vom zuständigen Landratsamt die Anordnung erhielt, die Arztbegleitung als Regelleistung sicherzustellen, entschieden. Die Heimverträge der Klägerin nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) erklären auch Regelungen des “Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg“ vom 12.12.1996 (mit späteren Änderungen) für verbindlich. Dieser Rahmenvertrag zählt zu den Regelleistungen auch „Hilfen bei der Mobilität“ und beschreibt diese wie folgt:
„das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei sind solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organi-sieren und Planen des Zahnarztbesuches)“
Die Klägerin bietet Heimbewohnern eine Begleitung zum Arzt außerhalb des Pflegeheims nicht als Regelleistung an, sondern rechnet dafür zusätzlich Kosten ab. Das Landratsamt ordnete unter Hinweis auf die nach Heim- und Rahmenvertrag zu gewährleistenden „Hilfen bei der Mobilität“ an, die Klägerin habe die Arztbegleitung als Regelleistung sicherzustellen. Hiergegen ist vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben worden. Nachdem die Klage gegen die Anordnung des Landratsamts Ostalbkreis vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter mit der Berufung.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ermächtige das Landesheimgesetz (LHeimG) die Heimaufsichtsbehörde schon nicht, Pflichten aus einem Heimvertrag i. S. des WBVG hoheitlich durchzusetzen. Zwar sei es bislang zulässig gewesen, zivilrechtliche Pflichten eines Heimträgers zu Gunsten von Heimbewohnern durch die Heimaufsicht festzusetzen. Nach der Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf dem Gebiet des Heimrechts infolge der Föderalismusreform sei das aber jedenfalls seit Inkrafttreten des WBVG am 01.09.2009 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Denn der Bundesgesetzgeber habe mit dem WBVG als Verbraucherschutzgesetz das Heimvertragsrecht detailliert und abschließend geregelt. Insoweit stehe Heimbewohnern der Zivilrechtsweg offen; daneben könnten nur Verbraucher-schutzverbände klagen. Die ordnungsrechtliche Befugnis der Heimaufsichtsbehörde nach dem LHeimG sei daher nunmehr verfassungskonform einschränkend auszulegen. Die Behörde dürfe danach zwar einem Heimträger vorschreiben, dass er Heimbewohner zum Arzt begleiten lasse, nicht aber, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne gesondertes Entgelt, zu geschehen habe. Das betreffe alle ab dem 01.09.2009 neu geschlossenen Heimverträge sowie ältere Heimverträge ab dem 01.05.2010.
Gleiches gelte für Verpflichtungen aus einem Rahmenvertrag im Pflegeversicherungsrecht, wenn die Vertragspartner zu einer umstrittenen Frage keine überein-stimmende Auslegung erzielt hätten. Das sei beim Rahmenvertrag vom 12.12.1996 der Fall, soweit es darum gehe, ob die Arztbegleitung zu den „Hilfen bei der Mobilität“ gehöre. Unbeschadet dessen ergebe sich aus diesem Rahmenvertrag aber auch keine Verpflichtung des Heimträgers, Heimbewohner ohne gesondertes Entgelt zum Arzt begleiten zu lassen. Das sei nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck des Rahmenvertrags keine zum “Gesamtpaket“ der allgemeinen Pflegeleistungen gehörende Leistung.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2012 – 6 S 773/11











