Die Begrenzung größerer Verkaufsflächen auf 800 qm

Die Öffnung eines Ladengeschäfts mit einer Verkaufsfläche über 800 qm wird nicht dadurch erlaubt, dass die Fläche auf 800 qm begrenzt wird.

Die Begrenzung größerer Verkaufsflächen auf 800 qm

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Ansbach in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag einer Bekleidungskette abgelehnt, die mit einer vorübergehenden freiwilligen Beschränkung der Ladenflächen ihres Bekleidungshauses dessen Öffnung am 27. April 2020 erreichen wollte. Als Unternehmerin betreibt die Antragstellerin Bekleidungshäuser in mehreren Städten. Ihre Verkaufsräume unterfallen dem Verbot aus § 2 Abs. 4 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV). Demnach dürfen mit Blick auf die Corona-Pandemie Verkaufsräume des Einzelhandels jeder Art grundsätzlich nicht öffnen. Die Antragstellerin beabsichtigt die Größe ihrer Verkaufsräume freiwillig auf 800qm zu beschränken, um dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 der 2. BayIfSMV zu unterfallen. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass mit der Beschränkung der Ladenfläche der Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die weiteren Tatbestandsmerkmale der Ausnahme (insbesondere die Beschränkung der Kundenzahl auf einen pro 20qm) waren nicht entscheidungserheblich.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach reiche nur die Beschränkung der Verkaufsräume nicht aus, um den Zweck der Verordnung zu erfüllen. Die Verordnung sei unter dem Eindruck ergangen, dass eine Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus durch eine Einschränkung des öffentlichen Lebens und insbesondere auch durch das Schließen der meisten Ladengeschäfte erreicht werden könne. Die Einschränkung des öffentlichen Lebens solle schrittweise zurückgenommen werden und auch Ladengeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen dürfen.

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Die Bayerische Verordnung über die Ausgangsbeschränkungen - und die Einschränkung der Grundfreiheiten

Die Anknüpfung an eine 800qm-Grenze für Verkaufsräume folge einer Typisierung aus dem Raumordnungs- bzw. aus dem Städtebaurecht. Geschäften, deren Verkaufsräume diese Grenze überschreiten, werde typisierend eine erhöhte, auch überörtliche, Anziehungskraft zugewiesen. Hieran knüpfe der Verordnungsgeber an. Nach summarischer Prüfung sei diese Differenzierung mit dem Die erhöhte Anziehungskraft ende nicht dadurch, dass die Ladenfläche tatsächlich auf 800 qm begrenzt werde. Das Geschäft sei vielmehr mit der entsprechenden Verkaufsfläche am Markt bekannt und entfalte mit umfangreichem Kleidungs- und Markenangebot eine Sogwirkung. Durch diese Anziehungskraft steigen auch die sonstigen Kontaktmöglichkeiten im öffentlichen Raum und zugleich das Risiko auch einer überörtlichen Verbreitung des Virus. Nach summarischer Prüfung sei die Regelung daher unabhängig von einer Begrenzung der Ladenfläche angemessen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Regelungen der Verordnung nur vorübergehend gelten und zum 3. Mai 2020 neu zu beurteilen seien.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 24. April 2020 – AN 18 E 20.00745

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