Behauptet eine Lehramtsanwärterin in der Ausbildung wegen ihrer Herkunft benachteiligt worden zu sein, müssen solche Umstände bereits vor der abschließenden Staatsprüfung geltend gemacht werden, um im gerichtlichen Verfahren noch Berücksichtigung zu finden. Für die Feststellung einer Diskriminierung reicht die eigene Darstellung der betroffenen Person ohne Berücksichtigung der davon grundsätzlich abweichenden Darstellung der Gegenseite nicht aus.

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die ihre 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen nicht bestanden hatte. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover1, das die nachfolgende Wiederholungsprüfung betraf, war bereits Gegenstand von Presseberichten, die eine mögliche Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer Herkunft aus Aserbeidschan thematisierten.
In seiner Entscheidung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, keinen Anlass gesehen zu haben, die angegriffene Prüfungsentscheidung zu beanstanden, nachdem die Prüfer in einem nachgeholten „Überdenkungsverfahren“ Gelegenheit zu Erläuterungen ihrer jeweiligen Benotungen hatten. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, in der Ausbildung wegen ihrer Herkunft benachteiligt worden zu sein, hat das Oberverwaltungsgericht an der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass solche Umstände bereits vor der abschließenden Staatsprüfung geltend gemacht werden müssen, um im gerichtlichen Verfahren noch Berücksichtigung zu finden. Auch die konkreten Umstände des Einzelfalls haben seiner Ansicht nach eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht erfordert. Soweit der Klägerin von anderen Stellen eine Diskriminierung attestiert worden war, lag dem allein eine eigene Darstellung der Klägerin zugrunde; die davon grundsätzlich abweichende Darstellung der Gegenseite war nicht berücksichtigt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das beide Seiten zu hören hat, konnte sich anhand der Akten und der zahlreichen Stellungnahmen von einer Diskriminierung nicht überzeugen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juli 2014 – 2 LB 376/12
- VG Hannover, Urteil vom 26.09.2013 – 6 A 4137/12[↩]