Ein nach § 34 Abs. 2 BVerfGG die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr rechtfertigender Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt.
So hat das Bundesverfassungsgericht im hier entschiedenen Fall die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und der Beschwerdeführerin eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € auferlegt:
Eine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die vorgebliche Rechtsverletzung beinhaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird1. Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind2.
Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt3.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin äußert sich in herabsetzender Weise über die in den Ausgangsverfahren tätigen Gerichte und Richter sowie Gerichte in anderweitigen Verfahren und die Justiz im Allgemeinen. Ihre Ausführungen sind von abwegigen Vorwürfen und verschwörungstheoretischen Anwandlungen durchzogen. Als Rechtsanwältin müsste der Beschwerdeführerin indes bekannt sein, dass die Rechtsprechung auf das Verständnis und die Anerkennung durch den Bürger angewiesen ist. Gleichwohl lässt sie es in ihrer Verfassungsbeschwerdeschrift an der notwendigen Sachlichkeit und Distanz fehlen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 1 BvR 2244/19
- vgl. BVerfGE 81, 208, 214; 89, 155, 171; 99, 84, 87; 108, 370, 386 f.; 113, 29, 44[↩]
- vgl. BVerfGE 88, 40, 45; 93, 266, 288; 112, 304, 314 f.; 129, 269, 278; BVerfGK 20, 249, 254; BVerfG, Beschluss vom 08.12 2017 – 2 BvR 2019/17, Rn. 10[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.01.2017 – 1 BvR 2324/16, Rn. 3; Beschluss vom 20.02.2015 – 1 BvR 3349/14 u.a., Rn. 3 f.; Beschluss vom 23.06.1998 – 2 BvR 1916/97, Rn. 3[↩]
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- Landgericht Hamburg: Juliette Kober










