Die Berechnung der Auswahlnote bei der Bewerbung um ein Lehramt

Bei der Berechnung der Auswahlnote hinsichtlich der Einbeziehung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung ist ein Bewerber um das Lehramt an Gymnasien mit solchen Bewerbern gleich zu stellen, die ihe Zweite Staatsprüfung unter der seit August 2012 geltenden geänderten Landesverordnung in Rheinland-Pfalz abgelegt haben.

Die Berechnung der Auswahlnote bei der Bewerbung um ein Lehramt

So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und das Land Rheinland-Pfalz dazu verpflichtet, einen Bewerber um die Stelle eines Gymnasiallehrers, der seine Zweite Staatsprüfung noch unter der Geltung der alten Verordnung abgelegt hat, bei der Berechnung der Auswahlnote hinsichtlich der Einbeziehung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung mit solchen Bewerbern gleich zu stellen, die die Zweite Staatsprüfung unter der Geltung der ab August 2012 geänderten Landesverordnung abgelegt haben.

Der Antragsteller hat nach Studium und Vorbereitungsdienst im November 2013 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt. Seine Ausbildung und Prüfung erfolgten nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien von 1997. Danach umfasst die Gesamtnote „sehr gut“ die Punktzahlen 15 und 14, während 13, 12 und 11 Punkte der Gesamtnote „gut“ entsprechen. Mit 13,6 Punkten erzielte der Antragsteller die Gesamtnote „sehr gut“. In seinem Zeugnis ist zudem eine Notenziffer von 1,47 vermerkt.

Im August 2012 wurde die Landesverordnung geändert. Danach besteht zwar das 15 Punkte-System fort, allerdings entspricht jetzt die Gesamtnote „sehr gut“ den Punktzahlen 15, 14 und 13, während 12, 11 und 10 Punkte der Gesamtnote „gut“ zugeordnet sind. Auch bei anderen Gesamtnoten erfolgte eine Absenkung der Notenschwellen. Der Punktzahl 13,6 entspricht nunmehr die bessere Notenziffer 1,13. Der Antragsteller hat sich im Herbst 2013 um eine Stelle als Gymnasiallehrer beworben. Über die Einstellung entscheidet das Land anhand von Auswahlnoten, in welche u. a. die Notenziffer der Zweiten Staatsprüfung einfließt.

Weiterlesen:
Bestandsschutz für Einzelhandelsbetriebe bei der bauplanerischen Abwägung

Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat der Bewerber geltend gemacht, dass er mit 13,6 Punkten eine Notenziffer von 1,47 zugeordnet bekommen habe, während Absolventen, die die Zweite Staatsprüfung unter der Geltung der Verordnung August 2012 und der folgenden Verordnungen absolviert hätten, bei derselben Punktzahl eine bessere Notenziffer, nämlich 1,13, zugeteilt bekämen, was seine Chancen auf eine Einladung zu einem Auswahlgespräch und allgemein auf eine Einstellung deutlich verschlechterten.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt ausgeführt, dass „Altabsolventen“, also solche Bewerber, die ihre Zweite Staatsprüfung noch unter der Geltung der alten Verordnung abgelegt hätten, würden im Rahmen der Berechnung der Auswahlnote schlechter gestellt als „Neuabsolventen“. Der Antragsteller werde mit 13,6 Punkten bei 15 möglichen Punkten mit der Notenziffer 1,47 berücksichtigt. Demgegenüber sehe die neue Regelung bei 13,6 Punkten von 15 möglichen Punkten eine (bessere) Notenziffer von 1,13 vor. Ein sachlicher Grund für eine solche Schlechterstellung der „Altabsolventen“ sei nicht ersichtlich.

Daher hat das Verwaltungsgericht das Land verpflichtet, den Antragsteller bei der Berechnung der Auswahlnote hinsichtlich der Einbeziehung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung mit solchen Bewerbern gleich zu stellen, die die Zweite Staatsprüfung unter der Geltung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen in der seit 1. August 2012 geltenden und späterer Fassungen abgelegt haben.

Weiterlesen:
Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung?

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20. August 2014 – 1 L 592/14.NW