Auch wenn die Auslegungsbekanntmachung eines Bebauungsplans seinerzeit möglicherweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt hat, ist dieser Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden, wenn er erstmals zehn Jahre nach Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht worden ist. Eine Gemeinde kann im Bebauungsplan rechtlich wirksam vorsehen, dass eine Überschreitung der für das jeweilige Baugebiet geltenden GRZ (Grundflächenzahl) durch u.a. Nebenanlagen nicht zulässig ist, wenn hierfür eine tragfähige städtebauliche Begründung besteht und diese sich aus den Planunterlagen ergibt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage zweier Grundstückseigentümer gegen eine vom Eifelkreis Bitburg-Prüm erteilte Beseitigungsanordnung abgewiesen, da die Festsetzung im Bebauungsplan „Unterm Stahler Kopf II“ zur Größe des Anteils der überbaubaren Grundstücksfläche (sog. Grundflächenzahl – GRZ-) wirksam ist.
Geklagt haben die Eigentümer eines mit einem Wohnhaus sowie mit einem Garten- und einem Gewächshaus bebauten Grundstücks im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans, in dem die nach den einschlägigen Vorschriften für allgemeine Wohngebiete vorgesehene GRZ von 0,4 festgesetzt ist, die nach den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans auch durch Nebenanlagen nicht überschritten werden darf. Für das Wohnhaus der Kläger errechnet sich eine GRZ von 0,39. Durch Garten– und Gewächshaus erhöht sich die GRZ auf 0,56. Nachdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde von der Überschreitung der Grundflächenzahl Kenntnis erlangt hatte, ordnete sie die Beseitigung von Garten– und Gewächshaus an.
Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie zum einen formelle Mängel des Bebauungsplans geltend machten und im Übrigen auch die inhaltliche Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Festsetzung des Bebauungsplans in Abrede stellten.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Trier ausführlich erklärt, dass der gerügte formelle Mangel des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht bestehe. Wenn auch die Auslegungsbekanntmachung seinerzeit möglicherweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt habe, sei dieser Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Jahresfrist, sondern vielmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung vor Gericht – und mithin zehn Jahre nach Bekanntmachung des Bebauungsplans – geltend gemacht worden sei.
Weiterhin sei auch inhaltlich die streitgegenständliche Festsetzung nicht zu beanstanden. Eine Gemeinde könne im Bebauungsplan durchaus rechtlich wirksam vorsehen, dass eine Überschreitung der für das jeweilige Baugebiet geltenden GRZ durch u.a. Nebenanlagen nicht zulässig sei, wenn hierfür eine tragfähige städtebauliche Begründung bestehe und diese sich aus den Planunterlagen ergebe. Diesem Erfordernis genüge der von der beigeladenen Stadt Bitburg beschlossene Bebauungsplan. Danach sei die streitgegenständliche Festsetzung zum Zwecke der Verringerung der versiegelten Flächen im Plangebiet und zur Reduzierung der Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers erfolgt. Hierbei handele es sich um gewichtige städtebauliche Ziele, da den nicht versiegelten Grundstücksflächen für die Erhaltung der natürlichen Bodenfunktion und für die Verbesserung des Stadtklimas eine besondere Bedeutung zukomme. Sofern die Kläger dem entgegenhielten, dass der Boden im Plangebiet zur Versickerung von Niederschlagswasser ungeeignet sei, weshalb es einer Freihaltung unversiegelter Flächen nicht bedürfe, gingen sie fehl. Gerade bei derart kritischen Bodenverhältnissen ergebe sich umso mehr die Erforderlichkeit, eine möglichst große Fläche von Versiegelung freizuhalten, um die ohnehin schwierige Versickerungssituation nicht noch weiter zu verschärfen.
Außerdem sei eine – wie von den Klägern gerügte – Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht festzustellen. Zwar sei anlässlich der Ermittlungen im Gerichtsverfahrens festgestellt worden, dass etwa ein Viertel der Grundstücke im Plangebiet unter Verstoß gegen die streitgegenständliche Festsetzung bebaut worden seien. Als zuständige Bauaufsichtsbehörde stehe dem Beklagten jedoch die Möglichkeit offen, im Rahmen weiterer bauordnungspolizeilicher Maßnahmen gegen die bestehenden baurechtswidrigen Zustände vorzugehen.
Desweiteren hat das Verwaltungsgericht Trier erörtert, dass die beigeladene Stadt dem Bodenschutz – offenkundig auch aufgrund der schwierigen Versickerungssituation – ein besonderes Gewicht beimesse. So komme eine Befreiung von der streitgegenständlichen Festsetzung ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden und durch die erstmalige Erteilung einer Befreiung gleichzeitig eine negative Vorbildfunktion hervorgerufen würde.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 30. September 2020 – 5 K 520/20.TR
Bildnachweis:
- Gartenhaus,Datsche: Pixabay