Besitzt der für ein Internat vorgesehene Internatsleiter nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, steht das der Betriebserlaubnis für ein Internat entgegen.

So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes mit dem es den Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts1 vom 11. Mai 2012 zurückgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil eine auf Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis für ein Internat am Standort Saarbrücken-Fechingen gerichtete Klage des Don-Bosco-Schulvereins abgelehnt. Daraufhin ist die Zulassung zur Berufung beantragt worden.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes habe das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es ausgehend von der im Antrag des Don-Bosco-Schulvereins dargelegten Konzeption schon an den erforderlichen personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat fehle. Die vorgesehene Besetzung der Internatsleitung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere besitze der in dem vorgelegten Konzept vorgesehene Internatsleiter nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Ob darüber hinaus weitere Gründe der Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat entgegenstanden, hat das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30. April 2013 – 3 A 194/12