Die Beweiswürdigung als Verfahrensfehler

Eine Rüge, die sich in der Sache gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts wendet, vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind.

Die Beweiswürdigung als Verfahrensfehler

Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet1.

Die Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe ist ebenfalls grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs als Parteivortrag zu eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt2.

Im Übrigen kann aus der Nichterwähnung einzelner Erkenntnisquellen regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat.

Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Berücksichtigung des entscheidungserheblichen, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens geschöpften Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß im Einzelfall festgestellt werden3.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131.17

  1. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 – 1 B 19.11 4 m.w.N.[↩]
  2. BVerwG, Beschluss vom 20.12 2007 – 10 B 75.07 4[↩]
  3. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 – 1 B 463.02, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275 S. 99 f.[↩]