Sehen die vom Land bezüglich eines Investitionsprogramms des Bundes erlassenen Verwaltungsvorschriften in Abweichung zu der Verwaltungsvereinbarung des Bundes nur eine Förderung solcher Vorhaben vor, die der Schaffung und Sicherung von „zusätzlichen“ Betreuungsplätzen in Kitas für Kinder unter drei Jahren dienen, verkürzt das Land einen möglichen Förderanspruch einer Gemeinde, die eine Kindertagesstätte aus kirchlicher Trägerschaft übernommen hat, und greift in unzulässiger Weise in die kommunale Finanzhoheit ein.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Klage der Verbandsgemeinde Birkenfeld stattgegeben und die Ablehnung ihres Förderantrags als ermessensfehlerhaft beurteilt. Im Januar 2012 übernahm die Verbandsgemeinde Birkenfeld die zuvor in kirchlicher Trägerschaft stehende, viergruppige Kindertagesstätte (Kita) St. Markus in Hoppstädten-Weiersbach. Bereits zuvor, im Juli 2011, hatte sie vom Land eine Zuwendung von 478.000 € aus dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ des Bundes für neue Kita-Plätze für Kinder unter drei Jahren beantragt. Die Mittel sollen dazu dienen, eine Kindertagesstätte mit insgesamt sechs Gruppen im Gebäude der ehemaligen Elementary-School der US-Armee in Neubrück einzurichten. Das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung lehnte den Förderantrag mit dem Hinweis ab, lediglich eine Teilbewilligung für die zwei neu zu schaffenden Gruppen könne erfolgen. Hiergegen erhob die Verbandsgemeinde Widerspruch. Daraufhin wurden für die Maßnahme 258.000 Euro gewährt, der Widerspruch aber im Übrigen zurückgewiesen. Hiermit war die Kommune nicht einverstanden, da sie eine höhere Förderung für sich beanspruchte, und erhob Klage mit dem Ziel, die ablehnende Entscheidung aufzuheben und das Land Rheinland-Pfalz zu verpflichten, über ihren Förderantrag neu zu entscheiden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz hätte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Förderfähigkeit der vier in Rede stehenden Gruppen der Kindertagesstätte Neubrück nicht mit der Erwägung ablehnen dürfen, es handele sich angesichts der Schließung der Kita St. Markus nicht um zusätzlich geschaffene Gruppen im Sinne der Förderbestimmungen. Im Rahmen des genannten Investitionsprogramms stelle der Bund für die Jahre 2008 bis 2013 insgesamt 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung. Gefördert würden nach der Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern Vorhaben, die der Schaffung und Sicherung von Betreuungsplätzen durch Neubau und Sanierung von Einrichtungen dienten. Zu den förderfähigen Investitionen gehörten insbesondere erforderliche Neubau‑, Ausbau‑, Umbau-, Umwandlungs‑, Sanierungs‑, Renovierungs‑, Modernisierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen sowie hiermit verbundene Dienstleistungen. Die vom Land diesbezüglich erlassenen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur sähen in Abweichung zu der Verwaltungsvereinbarung nur eine Förderung solcher Vorhaben vor, die der Schaffung und Sicherung von „zusätzlichen“ Betreuungsplätzen in Kitas für Kinder unter drei Jahren dienten. Damit verkürze das Land einen möglichen Förderanspruch der Verbandsgemeinde aus Bundesmitteln und greife in unzulässiger Weise in die kommunale Finanzhoheit ein.
Die Ablehnung des Förderantrags der Verbandsgemeinde Birkenfeld sei daher ermessensfehlerhaft. Sie habe Anspruch auf eine erneute Entscheidung.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.März 2014 – 3 K 838/13.KO