Die Bezeichnung „Spitzenqualität“ eines Fleisch- und Wursterzeugnisses

Die Bezeichnung als „Spitzenqualität“ bei Fleisch- und Wursterzeugnissen setzt eine bestimmte Auswahl des Ausgangsmaterials voraus. Wird bei der Herstellung Bruchware, umgearbeitete Wurst oder wiederverarbeitetes Brät verwendet, darf das Fleisch- und Wursterzeugnis nicht unter hervorhebenden Hinweisen wie „Delikatess- oder Spitzenqualität“ in den Verkehr gebracht werden.

Die Bezeichnung „Spitzenqualität“ eines Fleisch- und Wursterzeugnisses

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den hier vorliegenden Fällen einer Großmetzgerei aus der Oberpfalz und eines Fleischwarenproduzenten aus München entschieden. Die Großmetzgerei war mit ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit dem ihr untersagt wurde, entsprechend hergestellte Fleischerzeugnisse unter solch hervorhebenden Hinweisen in den Verkehr zu bringen, vor dem Verwaltungsgericht Regensburg unterlegen. In dem Verfahren des Fleischwarenproduzenten hatte das Verwaltungsgericht München auf Antrag festgestellt, dass Brühwurstwaren, die unter Weiterverarbeitung von erhitztem Brät hergestellt werden, ohne Irreführung des Verbrauchers als „Spitzenqualität“ bezeichnet werden dürfen.

Nach Auffassung des Bayerischen Oberverwaltungsgerichts setzt die Bezeichnung „Spitzenqualität“ eine bestimmte Auswahl des Ausgangsmaterials voraus. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 11. März 2013 wurde die Frage behandelt, ob hierunter auch Bruchware und erhitztes Brät zu rechnen sind. In diesem Zusammenhang setzten sich das Gericht und die Beteiligten mit der Aussage eines Lebensmitteltechnologen auseinander, für den Verbraucher sei der Zusatz auf bereiteter Ware sensorisch nicht wahrnehmbar. Diskutiert wurde ferner, ob der Verbraucher aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen werden müsse, welche Zusätze das Endprodukt enthalte. Das Problem der Wiederverarbeitung erhitzten Bräts sei vor allem durch die großen Discount-Handelsbetriebe aufgebracht worden, die die Bezeichnung als „Spitzenqualität“ forderten. Das Bayerische Oberverwaltungsgericht ist zu dem Urteil gekommen, dass Fleisch- und Wursterzeugnisse, die unter Verwendung von Bruchware, umgearbeiteter Wurst oder wiederverarbeitetem Brät hergestellt wurden, nicht unter hervorhebenden Hinweisen wie „Delikatess- oder Spitzenqualität“ in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Bayerisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 12. März 2013 – 9 B 09.2135 und 9 B 09.2162