Die Blechhütte im Landschaftsschutzgebiet

Stellt die Errichtung einer Gerätehütte im Landschaftsschutzgebiet einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der geeignet ist, das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen, kann die Beseitigung dieser Hütte verlangt werden.

Die Blechhütte im Landschaftsschutzgebiet

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf Zulassung zur Berufung abgelehnt. Die Klägerin hatte auf ihrem Grundstück im Gonsbachtal in Mainz ohne Genehmigung einen Geräteschuppen errichtet. Da die Stadt Mainz hierin einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft gesehen hat, ordnete sie die Beseitigung des Gebäudes an. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stelle die Errichtung der Gerätehütte einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der geeignet sei das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Denn der Schuppen werde aufgrund seiner Größe, seiner eckigen Form, seiner Farbgebung (grün mit weißer Tür) sowie insbesondere aufgrund seines „unnatürlichen“ Materials (Blech) im flachen Landschaftsbild des Gonsbachtals, das unter anderem durch Bäche, Auwaldreste, einzelne Röhrichtbestände und extensive Streuobstbestände geprägt sei, von einem den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als erheblich störend empfunden. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen, weil keinerlei konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gerätehütte zu einer Zeit errichtet worden sei, als sie keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung bedurft habe. Auch verstoße die Beseitigungsverfügung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Umweltamt der Stadt setze ein schlüssiges und nachvollziehbares Sanierungskonzept um, wobei ein zeitgleiches Einschreiten gegen sämtliche rechtswidrigen Bauten nicht verlangt werden könne.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 8 A 10594/12.OVG