Die Block­hüt­te an der Gartengrenze

Rechts­grund­la­ge für eine Fest­set­zung in einem Be­bau­ungs­plan, wo­nach Ge­bäu­de als Ne­ben­an­la­gen i.S.v. § 14 BauN­VO auf den nicht über­bau­ba­ren Grund­stücks­flä­chen un­zu­läs­sig sind, ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauN­VO. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauN­VO ist eine ab­schlie­ßen­de Re­ge­lung für die Zu­las­sung von Ne­ben­an­la­gen i.S.v. § 14 BauN­VO auf den nicht über­bau­ba­ren Grund­stücks­flä­chen.

Die Block­hüt­te an der Gartengrenze

Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend ist jedoch etwas anderes bestimmt. Nach Nr.09.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Gebäude als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Die Regelung steht dem Bauvorhaben des Klägers entgegen, weil sie wirksam ist.

§ 14 BauNVO ist eine Vorschrift, die allein die Art der baulichen Nutzung betrifft1. Sie ist Bestandteil des ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung, der, auf § 9a Nr. 1 Buchst. a BauGB beruhend, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB umsetzt. § 23 BauNVO gehört zum dritten Abschnitt der Baunutzungsverordnung, der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9a Nr. 1 Buchst. c BauGB Regelungen zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche enthält und an § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anknüpft. Dementsprechend kommt es für die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Festsetzung in einem Bebauungsplan darauf an, welchem Regime des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung die Festsetzung zuzuordnen ist. Werden – wie vorliegend – Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen, handelt es sich um eine Regelung, die thematisch im dritten Abschnitt der Baunutzungsverordnung verortet ist. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ist nicht einschlägig.

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Rechtsgrundlage für den Plangeber, Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen auszuschließen, ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO2. Die Vorschrift ist nicht nur Ermächtigungsgrundlage für die Baugenehmigungsbehörde, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, sondern auch Rechtsgrundlage für die planende Gemeinde, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO, wonach Gebäude eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf Nebenanlagen auszudehnen.

Nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist und sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Das Oberverwaltungsgericht hat hilfsweise angenommen, Nr. 9.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans lasse Raum für eine Anwendung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Auch das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, trifft § 23 Abs. 5 BauNVO für Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO einerseits (in Satz 1) und für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in der Abstandsfläche zulässig sind oder zugelassen werden können, andererseits (in Satz 2) jeweils eine eigenständige Regelung3. In der Entscheidung ist bereits der Rechtsgedanke angelegt, dass § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eine abschließende Regelung für die Zulassung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen enthält und sich mit dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht überschneidet. Eine unter § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO fallende Nebenanlage wird folglich nicht (mehr) von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erfasst, nur weil sie (auch) nach Landesrecht in der Abstandsfläche zulässig ist oder zugelassen werden kann. Unter § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO fallen vielmehr nur solche baulichen Anlagen, die nicht Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO sind, wie z.B. Garagen oder Stellplätze i.S.v. § 12 BauNVO4.

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Wenn nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Gebäude als Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO auf dem Grundstück ausgeschlossen sind, können diese nicht im Wege einer Einzelfallentscheidung über § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden. Aufgrund des dargestellten abschließenden Charakters der vorgenannten Vorschrift bezüglich Nebenanlagen bleibt auch kein Raum für eine Anwendung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2013 – 4 C 15.11

  1. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 – 4 C 10.03 – BRS 67 Nr. 68[]
  2. BVerwG, Urteile vom 17.12.1976 – 4 C 6.75, Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr.19; und vom 04.10.1985 – 4 C 26.81, Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 27; ebenso Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand September 2007, § 14 BauNVO Rn. 100[]
  3. Beschluss vom 13.07.2010 – 4 B 27.10 – ZfBR 2010, 694 = BauR 2010, 2069 = juris Rn. 5[]
  4. vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.1991 – 8 S 1606/91, BRS 52 Nr. 177[]