Die Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz

Der Begriff der Bahnanlage erfasst nicht auch den Bahnhofsvorplatz. Die Bundespolizei ist daher regelmäßig nicht zum Einschreiten auf Bahnhofsvorplätzen befugt.

Die Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz

So entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass keine Zuständigkeit der Bundespolizei zur Ausweiskontrolle auf dem Bahnhofsvorplatz von Trier besteht. Gegenstand des Rechtsstreits war die Rechtmäßigkeit eines Polizeieinsatzes auf dem Bahnhofsvorplatz in Trier.Der Kläger stand zusammen mit mehreren anderen Personen vor dem Hauptbahnhof in Trier neben der Treppe des Haupteingangs zur Bahnhofshalle. Eine Fußstreife der Bahnpolizei forderte ihn und die anderen Personen der Gruppe wegen vermuteter Drogengeschäfte auf, die Ausweise vorzulegen. Sie nahm mit Hilfe eines Funkgerätes einen Datenabgleich vor, der bei zwei Personen, nicht aber bei dem Kläger, zu weiteren Maßnahmen führte.

Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht Koblenz hat die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen festgestellt, u.a. weil der Bahnhofsvorplatz nicht mehr zu den Bahnanlagen gehöre und die Bundespolizei (Bahnpolizei) deshalb für polizeiliche Maßnahmen auf dem Bahnhofsvorplatz nicht zuständig sei1. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat diese Frage dagegen gegenteilig beurteilt und auf die Berufung der Bundespolizeidirektion die Klage abgewiesen, weil jedenfalls der Bahnhofsvorplatz in unmittelbarer Nähe der Bahnhofshalle noch zu den Bahnanlagen gehöre, die Bundespolizei deshalb hier für die Identitätsfeststellung zuständig gewesen sei und auch die weiteren Voraussetzungen für diese Maßnahme vorgelegen hätten2. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht nun unter Änderung des Berufungsurteils die Berufung der Bundespolizeidirektion zurückgewiesen und somit der Klage (wieder) zum Erfolg verholfen.

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Das Vorgehen der Bundespolizei war nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig, weil sie für die unternommenen Maßnahmen sachlich nicht zuständig war. Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs „Bahnanlage“ ist die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Als „Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO) sind danach nur solche Flächen im Vorfeld eines Bahnhofs einzustufen, bei denen objektive, äußerlich klar erkennbare, d.h. räumlich präzise fixierbare, Anhaltspunkte ihre überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr im Unterschied zum Allgemeinverkehr belegen. Hiervon ausgehend handelten im vorliegenden Fall die Bahnpolizisten außerhalb ihrer Zuständigkeit. Der Einsatzort befand sich nämlich vor dem Bahnhofsgebäude in Trier neben der Treppe auf dem Bahnhofsvorplatz.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2014 – 6 C 4.2013 –

  1. VG Koblenz, Urteil vom 11.04.2012 – 5 K 947/11.KO[]
  2. OVG RLP, Urteil vom 24.01.2013 – 7 A 10816/12.OVG[]