Die Bildung von Vergleichsgruppen im Rahmen planmäßiger Beurteilungen, die in der Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr geregelt ist, verstößt gegen die Soldatenlaufbahnverordnung.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist der Antragsteller Soldat und wird in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hatte seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, er sei von seinen Vorgesetzten in einer Vergleichsgruppe betrachtet worden, in die auch ein Dezernatsleiter und mehrere Sachgebietsleiter einbezogen waren. Die Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr legt für planmäßige Beurteilungen Vergleichsgruppen der zu beurteilenden Soldaten fest, für die nicht die Besoldungsgruppe oder der Dienstgrad dieser Soldaten maßgeblich ist, sondern ausschließlich die Dotierung der Dienstposten (Bewertung durch Zuordnung zu einer oder mehreren Besoldungsstufen), auf denen sie eingesetzt sind. § 2 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung dazu, in den Beurteilungsrichtlinien Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen rechtmäßig ist, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung von Dienstposten mit im Wesentlichen gleichen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen. Die Dotierung eines Dienstpostens allein lässt indessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche Aufgaben auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind. Beanstandet wurde außerdem die mangelnde Homogenität der Vergleichsgruppe des Antragstellers, in der einheitlich Sachbearbeiter und Soldaten mit Leitungsaufgaben betrachtet wurden. Die Beurteilung wurde deshalb aufgehoben.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10
- in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 23.09.2009, BGBl I S. 3128[↩]