Die Dauer Abschiebungshaft – und der erforderliche Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.

Die Dauer Abschiebungshaft – und der erforderliche Haftantrag

Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.

Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen.

Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.

Der hier zugrunde liegende Haftantrag genügte diesen Anforderungen im Hinblick auf die beantragte Haftdauer nicht:

Die Dauer der beantragten Haft von drei Monaten wird in dem Antrag damit begründet, dass der Passersatzpapierantrag unverzüglich bei dem algerischen Generalkonsulat in Frankfurt eingereicht werde. Die Ausstellung des Passersatzpapiers sei auch in Fällen ohne Sachbeweise innerhalb von drei Monaten möglich. Bei bereits vorliegender Zusage werde das Passersatzpapier nach Mitteilung des konkreten Flugtermins mit 6 Wochen Vorlaufzeit (in Haftfällen 2 Wochen) zeitnah zum Abschiebetermin ausgestellt.

Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)2. Welche organisatorischen Schritte für die Beschaffung des Passersatzpapiers im Einzelnen erforderlich sind und welcher Zeitraum hierfür zu veranschlagen ist, lässt sich daraus nicht entnehmen; hierzu sind erst in der Beschwerdeentscheidung Feststellungen getroffen worden.

Weiterlesen:
Besetzungsrüge - und ihre ordnungsgemäße Ausführung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2019 – V ZB 97/17

  1. st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 mwN[]
  2. näher: BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10[]