Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission und die Informationsfreiheit

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission muss nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine Einsichtnahme in ihre Protokolle erlauben, soweit sie den Beratungsverlauf wiedergeben.

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission und die Informationsfreiheit

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildet. Ihr gehören 32 Mitglieder in gleichem Verhältnis aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft an. Aufgabe der Kommission ist die Erstellung von sogenannten Leitsätzen, die im Deutschen Lebensmittelbuch zusammengefasst sind. Diese Leitsätze beschreiben Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln. Ihnen kommt im Rechtsverkehr eine große – faktische – Bedeutung zu, weil sie von den Gerichten als „Sachverständigengutachten von besonderer Qualität“ eingestuft werden.

Der Kläger ist Geschäftsführer von Foodwatch e.V. und hatte – gestützt auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) – Einsicht in die Protokolle dieser Kommission begehrt. Diesen Antrag hatte die Kommission vor allem mit dem Argument abgelehnt, sie sei schon keine Behörde im Sinne des IFG. Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Verwaltungsgericht hat die Klage abgelehnt: Die Kommission sei zwar eine Behörde, sie könne sich aber auf den Versagungsgrund des besonderen Amtsgeheimnisses nach § 3 Nr. 4 IFG berufen.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Entscheidung jetzt im Ergebnis bestätigt. Es hat sein Urteil allerdings auf den Ausschlussgrund der Vertraulichkeit der Beratung von Behörden (§ 3 Nr. 3 b IFG) gestützt, durch den eine offene Meinungsbildung und eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung gewährleistet werden solle. Ohne den Schutz der Vertraulichkeit bestehe die Gefahr, dass bei zukünftigen Beratungen die notwendige Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit fehle. Die Kommissionsmitglieder könnten einem Druck durch die (vermeintlichen) Erwartungen der von ihnen repräsentierten Kreise oder der Öffentlichkeit ausgesetzt sein.

Soweit es um die in den Protokollen enthaltenen bloßen Beratungsergebnisse ging, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung dem Kläger die Einsichtnahme in die Protokolle zugesichert.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2010 – 8 A 475/10