Vorläufige Dienstenthebung eines Bürgermeisters

Hat ein Bürgermeister mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einige Dienstvergehen begangen, die ein weiteres Verbleiben des Bürgermeisters im Amt den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen würden, sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach dem Bayerischen Disziplinargesetz gegeben.

Vorläufige Dienstenthebung eines Bürgermeisters

So der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die vorläufige Dienstenthebung des ersten Bürgermeisters einer Gemeinde im Landkreis München bestätigt worden ist.

In seiner Entscheidung ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Bürgermeister mehreren Gemeindebediensteten gegenüber ein seinen Dienstpflichten nicht genügendes Verhalten an den Tag gelegt habe, in dem er sie z.B. ohne sachlichen Grund unter Druck gesetzt und sich auch Dritten gegenüber herabsetzend über sie geäußert habe. Gegen herabsetzende Äußerungen einer Gemeindebeamtin über andere Gemeindebedienstete sei er nicht eingeschritten. Eine Gemeindebedienstete habe er, mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne sachliche Rechtfertigung auf einen anderen Arbeitsplatz „umgesetzt“ und einem Gemeindemitarbeiter gekündigt, obwohl dafür nicht er, sondern der Gemeinderat zuständig gewesen wäre. Des Weiteren sei dem Bürgermeister vorzuwerfen, dass er während der Krankheitszeit einer Gemeindebeamtin bei deren behandelnder Ärztin angerufen habe. Grundsätzlich komme es einem Vorgesetzten gar nicht zu, sich bei einer seine Untergebene behandelnden Ärztin telefonisch nach dieser zu erkundigen. Wenn ausnahmsweise dennoch ein solcher Anruf stattfinde, müsse die Wahrung der Privatsphäre oberste Handlungsmaxime sein. Die Vorgehensweise des ersten Bürgermeisters lasse nicht erkennen, dass er dieser Anforderung gerecht werden wollte. Ferner habe er die parteipolitische Neutralitätspflicht verletzt.

Wegen der genannten Dienstpflichtverletzungen ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein weiteres Verbleiben des Bürgermeisters im Amt den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Ob deshalb seine endgültige Entfernung aus dem Amt in Betracht komme, wurde offengelassen. Ferner hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof es in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen gelassen, welche Motive den Bürgermeister zu seinem Handeln getrieben haben und musste auch nicht abschließend entscheiden, ob es sich bei seinem Verhalten um „Schikane“ oder „Mobbing“ der betroffenen Gemeindebediensteten gehandelt hat.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 16a DS 13.706