Die dringende Empfehlung einer Schule zum Maskentragen im Unterricht

Es gibt für die dringende Empfehlung einer Schule zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht keine Rechtsgrundlage.

Die dringende Empfehlung einer Schule zum Maskentragen im Unterricht

So hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und dem Eilantrag eines Schülers stattgegeben, soweit er die Feststellung der Unzulässigkeit der durch die von ihm besuchten Schule ausgesprochenen dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht begehrt hat. Er wandte sich außerdem gegen die in dem schulischen Hygieneplan enthaltene Empfehlung zur Installation der Corona-Warn-App und gegen die Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden ausdrücklich betont, dass die Schule zwar aufgrund der Regelungen zum Infektionsschutzgesetz verpflichtet sei, einen eigenen Hygieneplan aufzustellen und darin innerschulische Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Für die dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht gäbe es allerdings keine Rechtsgrundlage. Die dringende Empfehlung der Schule gehe hier über eine einfache Bitte oder Empfehlung hinaus. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden würde eine Form von Zwang ausgeübt, die dazu führe, dass im Falle einer Abweichung mit „Sanktionen“ oder gar diskriminierendem Verhalten durch den Lehrkörper mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Die Schule habe insbesondere missachtet, dass nach der aktuellen Verordnung ein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht gerade nicht zwingend zu tragen sei. Der Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband würde von einer für das übrige Schulgelände geltenden Maskenpflicht durch den Verordnungsgeber ausdrücklich ausgeklammert werden. Das Tragen von Masken im Unterricht habe damit eine Ausnahme zu sein und nicht der Regelfall. Der einzelnen Schule stünde die Kompetenz zur Abweichung hiervon nicht zu.

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Weiterhin hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, soweit sich der Schüler gegen eine vermeintlich verpflichtende Installation der Corona-Warn-App durch alle Schülerinnen und Schüler gewandt habe. Denn es handele sich im Hygieneplan lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine Verpflichtung gerade der Schülerinnen und Schüler.

Darüber hinaus war der Antrag hinsichtlich der Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher bereits deshalb abzulehnen, weil der Schüler durch diese Regelung ersichtlich nicht in eigenen Rechten betroffen sein konnte.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 24. August 2020 – 6 L 938/20.WI