Die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie und die frühere Rechtsprechung des EuGH

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist die zu Art. 8 Abs. 4 der Zweiten Führerscheinrichtlinie1 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie2 – und damit auch auf die aktuelle Fassung des § 28 Abs. 4 FeV – nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht Osnabrück folgt damit – anders als der Hessische Verwaltungsgerichtshof und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – der restriktiven Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen .

Die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie und die frühere Rechtsprechung des EuGH

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV – in der Fassung der am 19.01.2009 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der FeV vom 07.0120093 – nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Voraussetzung für die Anwendung der letztgenannten Vorschrift ist, dass die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszen­tralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). In den Fällen unter anderem des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV kann die Behörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.

Nach derzeitiger rechtlicher Einschätzung dürfte die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV n.F. auch mit dem aktuell geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sein; denn nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie4, der gemäß Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ab dem 19.01.2009 gilt, lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Zu dieser Frage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München5 Folgendes ausgeführt:

“ …. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist … nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (…) ergangenen Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen. …. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung gemacht werden darf (…) noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa dann, wenn seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten (…). Vielmehr sind die genannten Vorschriften als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Eine Ausnahme von der Anerkennungsverpflichtung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG besteht jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. In seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (…) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass es … einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (…).

Die in diesen Urteilen aufgestellten Grundsätze sind aus den nachstehend dargestellten Gründen bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/ 126/EG nicht entsprechend heranzuziehen. Zum einen spricht gegen eine derartige Heranziehung der unterschiedliche Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einerseits und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG andererseits. Während es in der erstgenannten Vorschrift heißt, „ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, …“, formuliert die letztere Bestimmung, „ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der …“. Mit der durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richt­linie 2006/126/EG nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Gültigkeit eines Füh­rerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen ist die Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen nicht vereinbar, weil sie die Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Gesetzesauslegung überschreitet. Die Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden, kann deshalb im Gegensatz zur Situation bei Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG nicht mehr als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz angesehen werden. Hinzu kommt, dass dem Richtliniengeber der Unterschied zwi­schen einer zwingenden Rechtsvorschrift und einer Ermessensvorschrift sehr wohl bewusst war, wie sich aus der unterschiedlichen Formulierung von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie ergibt. Denn im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 4 Satz 2 heißt es in Satz 3 dieser Vorschrift, „ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen“. Zum anderen spricht gegen eine die Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berücksichtigende, einschränkende Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG der Umstand, dass diese Richtlinie u.a. dem Zweck dient, den sogenannten Führerscheintourismus zu bekämpfen. Eine wirksame Bekämpfung des Führerscheintourismus setzt aber voraus, dass auch vergleichsweise strenge inländische Eignungsvorschriften, wie sie in der Bun­desrepublik Deutschland bestehen, nach einem Entzug der inländischen Fahrerlaubnis nicht umgangen werden können. …. Für eine enge Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG im Sinne der oben zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG ist damit kein Raum. Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben sollen, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. …“

Diese Erwägungen, denen sich inzwischen auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim6 und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster7 angeschlossen haben, macht sich das Verwaltungsgericht Osnabrück vollumfänglich zu eigen und folgt daher der gegenteiligen, vom Hessischen Verwaltungsgerichtsgerichtshof in Kassel8 und vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz9 vertretenen Auffassung nicht. Denn die letztgenannte Auffassung, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass der Unterschied zwischen Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/ 126/EG und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG allein darin liege, dass die Vorschrift auf der Rechtsfolgenseite von einer Ermessens- in eine gebundene Entscheidung umge­staltet worden sei, die Neufassung ansonsten aber keine Änderungen bezüglich des allgemeinen Anerkennungsgrundsatzes (insbesondere mit Blick auf das Wohnsitzprinzip) bewirkt habe, hält das Verwaltungsgericht Osnabrück deshalb nicht für überzeugend, weil erklärtes Ziel des Erlasses der Richtlinie 2006/126/EG u.a. die Bekämpfung des sog. „Führerscheintourismus“ war10.

Vor diesem Hintergrund aber erscheint es wenig einleuchtend, wenn die zur Erreichung dieses Zieles getroffene Neuregelung eine „Verschärfung“ der bislang geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lediglich dahingehend enthalten sollte, dass den Behörden des Wohnsitzmitgliedsstaates bei Vorliegen der vom EuGH bislang allein anerkannten Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz – feststehender, sich bereits aus den Angaben im (ausländischen) Führerschein oder aus „anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen“ ergebender Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip11 – hinsichtlich der Nichtanerkennung einer EU-Fahrer­laub­nis kein Ermessen mehr zustehen, es ansonsten aber unverändert bei der restriktiven Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ver­bleiben soll. Soweit es den vom EuGH in diesem Zusammenhang wiederholt betonten Ge­sichtspunkt betrifft, dass die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis allein dem Ausstellermitgliedsstaat obliege und das Ergebnis dieser Prüfung von den anderen Mitgliedsstaaten ohne eigene Nachprüfungskompetenz zu respektieren sei, dürfte sich auch dieses Problem, nämlich dass ein anderer als der Ausstellermitgliedsstaat eine ihm nicht zustehende Prüfungskompetenz für sich in Anspruch nimmt, zukünftig in dieser Form nicht mehr stellen. Denn nunmehr ist – korrespondierend zu der hier erörterten, die Kompetenzen des Wohnsitzmitgliedsstaates regelnden Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG – auch der Ausstellermitgliedsstaat verpflichtet, den Antrag eines Bewerbers auf Ausstellung eines Führerscheins abzulehnen, wenn dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG); mit dieser Regelung dürfte eine Harmonisierung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in „umgekehrter“ Richtung, nämlich eine Berücksichtigung auch der (ggf. strengeren) Rechtslage im Wohnsitzmitgliedsstaat und damit im Ergebnis eine Einschränkung des Anerkennungsgrundsatzes (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) bezweckt sein.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 B 35/10

  1. Richtlinie 91/439/EWG[]
  2. Richtlinie 2006/126/EG[]
  3. BGBl. I S. 29[]
  4. Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006[]
  5. BayVGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 11 CS 09.2082, NZV 2010, 48; ebenso Beschluss vom 21.12.2009 – 11 CS 09.1791, DAR 2010, 103[]
  6. VGH B-W, Beschluss vom 21.01.2010 – 10 S 2391/09, DAR 2010, 153[]
  7. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2010 – 16 B 814/09, Blutalkohol 2010, 145[]
  8. Hess. VGH, Beschluss vom 04.12.2009 – 2 B 2138/09, Blutalkohol 2010, 154[]
  9. OVG RLP, Beschluss vom 17.02.2010 – 10 B 11351/09[]
  10. vgl. dazu OVG Münster, a.a.O., unter eingehender Darstellung des Rechts­setzungs­­verfahrens und der diesbezüglichen Stellungnahmen der damit befassten Gremien; ebenso VGH B-W., a.a.O.[]
  11. vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C 329/06 [Wiedemann] und C 343/06 [Funk], NJW 2008, 2403[]