Die Eckernförder Hafenspitze und die Nutzung der Ferienwohnungen

 Es ist ermessensfehlerhaft, die Nutzung von Ferienwohnungen zu untersagen, statt eine beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen. Die schon vor einer beschlossenen Veränderungssperre ausgeübte Ferienwohnnutzung ist nicht von der Sperre berührt.

Die Eckernförder Hafenspitze und die Nutzung der Ferienwohnungen

Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen entschieden, dass bis zur endgültigen Klärung die Wohnungen weiter an Feriengäste vermietet werden dürfen. Die angegriffenen Nutzungsuntersagungen für Wohnungen an der Eckernförder Hafenspitze sind vorläufig nicht durchsetzbar. Der Beschwerde dreier Wohnungseigentümer gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom Mai dieses Jahres1 wurde stattgegeben.

Seit Fertigstellung der Wohnungen werden diese als Ferienwohnung genutzt.  Dagegen sind Nutzungsuntersagungen ausgesprochen worden, gegen die sich die Wohnungseigentümer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewehrt haben.

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sei zwar davon auszugehen, dass die seit Fertigstellung der Wohnungen praktizierte Ferienwohnnutzung formal nicht genehmigt sei. Allerdings sei sie genehmigungsfähig, weil die Wohnungen nach dem derzeit noch geltenden Bebauungsplan in einem Mischgebiet lägen, in welchem wiederum „nicht wesentlich störende sonstige Gewerbebetriebe“ zugelassen seien. Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts zähle auch die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnung als Ferienwohnung dazu. Von daher sei es ermessensfehlerhaft, die Nutzung zu untersagen, statt eine beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen.

Außerdem ließ das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Verweis auf eine von der Ratsversammlung der Stadt Eckernförde zwischenzeitlich beschlossene Veränderungssperre nicht gelten, da eine schon vorher ausgeübte Ferienwohnnutzung davon laut Gesetz nicht berührt werde.

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Bis zur endgültigen Klärung dürfen die Wohnungen daher weiter an Feriengäste vermietet werden.

Die Stadt Eckernförde hat die vorliegenden Verfahren als „Musterverfahren“ für das Stadtquartier „Jungfernstieg Nord – Hafenspitze“ geführt. Insgesamt hatten mehr als 30 Wohnungseigentümer eine Nutzungsuntersagung erhalten.

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. September 2020 – 1 MR 12/20 und 1 MR 13/20

  1. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschlüsse vom 18.05.2020 – 8 B 8/20 und 8 B 9/20[]

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