Das Einbringen, Ausbreiten und Einarbeiten von Materialien, insbesondere auch Klärschlämme und Klärschlammgemische auf dem Gelände eines ehemaligen Tagebaus sind Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, die nach dem Bundesberggesetz und dessen Regelungen zu beurteilen sind und eines vom Oberbergamt genehmigten bergrechtlichen Betriebsplanes bedürfen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag eines Forstwirts abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Untersagung gewehrt hat, auf dem Gebiet des ehemaligen Braunkohletagebaus Erika/Laubusch (Landkreis Bautzen) eigene Maßnahmen zur Sanierung und Wiedernutzbarmachung seiner Flächen durchzuführen.
Im April 2020 hat der Inhaber eines Forstwirtschaftsbetriebs begonnen, große Mengen an Klärschlamm und Klärschlammkompost auf in seinem Eigentum stehende Flächen im Gebiet des ehemaligen Braunkohletagebaus aufzubringen. Dort waren ab dem Jahr 2009 im Rahmen von Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen durch das zuständige Bergbauunternehmen in erheblichem Umfang Erdmassen entnommen und Rodungen vorgenommen worden. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, auf diesen Flächen zukünftig Forstwirtschaft zu betreiben. Er vertritt die Meinung, dass das an sich zuständige Bergbauunternehmen seinen Sanierungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist, weshalb er nunmehr im Wege einer „faktischen Ersatzvornahme“ selbst die Grundlage für eine künftige Wiederaufforstung schaffen will.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 hat das Sächsische Oberbergamt das Einbringen, Ausbreiten und Einarbeiten von jeglichen Materialien, insbesondere auch Klärschlämme und Klärschlammgemische, sowie deren Ablagern oder Zwischenlagern auf dem Gelände des gesamten ehemaligen Tagebaus Erika/Laubusch mit sofortiger Wirkung untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Dagegen hat der Grundstückseigentümer sich mit dem Eilantrag gewehrt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden sei die bergrechtliche Untersagungsverfügung des Sächsischen Oberbergamts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Bei den in Rede stehenden Tätigkeiten des Antragstellers handele es sich wohl um Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, die nach dem Bundesberggesetz und dessen Regelungen zu beurteilen seien. Dagegen gehe es nicht um Tätigkeiten, die schon zur Folgenutzung der Flächen zählten, hier der Forstwirtschaft. Die Maßnahmen des Antragstellers hätten daher eines vom Oberbergamt genehmigten bergrechtlichen Betriebsplanes bedurft.
Weiter hat das Verwaltungsgericht Dresden ausgeführt, das öffentliche Interesse, dem Antragsteller seine Handlungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen ergebe sich schon daraus, dass sich die betroffenen Flächen in einem bergbaulichen Gefahrenbereich befänden und mit der Verfüllung Gefahren für Leib und Leben für die im Gefahrenbereich tätigen Personen verbunden sein könnten.
Das Verwaltungsgericht Dresden hat offengelassen, ob der Antragsteller auch gegen abfallrechtliche Vorschriften verstoßen haben könnte.
Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 12 L 399/20
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