Angesichts des Bedeutungsgehalts der Privatschulfreiheit muss nur ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit den vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele vorliegen. Die Friedensschule Münster erfüllt auch bei Einrichtung einer „G8-Lerngruppe“ pro Jahrgang die Merkmale einer Ersatzschule.
So das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem die Friedensschule Münster über den 31. Juli 2014 hinaus die weitere vorläufige Genehmigung zur Einrichtung einer Lerngruppe mit gymnasial-orientiertem Lernprofil zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Schuljahren begehrt hat. Ende 2006 hatte die Bezirksregierung Münster dem Bistum Münster als Träger der Friedensschule die Genehmigung erteilt, für einen Zeitraum von sechs Jahren pro Jahrgang eine sogenannte G8-Lerngruppe einzurichten. Danach durften bzw. dürfen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge, die in den Schuljahren 2008/2009 bis 2013/2014 jeweils die Klasse 8 besuchten bzw. besuchen und Teil der nach Abschluss der Klasse 7 „frühzeitlich neugebildeten“ gymnasialen Lerngruppen waren bzw. sind, bereits nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 9 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten. Im Juli 2013 hatte das Bistum Münster beantragt, die G8-Lerngruppen auch weiterhin zu genehmigen. Dies lehnt die Bezirksregierung Münster unter anderem mit der Begründung ab: Für Art und Dauer des Bildungsgangs an einer Gesamtschule sei die Struktur des längeren gemeinsamen Lernens und der Erwerb verschiedener Schulabschlüsse, unter anderem der allgemeinen Hochschulreife nach 13 Jahren, prägend. Daher führe die Einrichtung von gymnasialen Lerngruppen zu einem Widerspruch zu Grundlinien der staatlichen Schulpolitik, die sich in der Schulform „Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen“ niedergeschlagen hätten. Dagegen hat sich das Bistum mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewehrt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster erfülle die Friedensschule Münster auch bei Einrichtung einer „G8-Gruppe“ pro Jahrgang die Merkmale einer Ersatzschule. Auch insoweit entspreche sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen, die nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden seien. Angesichts des Bedeutungsgehalts der Privatschulfreiheit müsse nur ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit den vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele vorliegen. Dies sei für die Friedensschule auch der Fall, wenn Einrichtung und Betrieb je einer „G8-Lerngruppe“ pro Jahrgang fortdauere. Die „G8-Lerngruppe“ entspreche in wesentlichen Merkmalen dem in dem Schulgesetz normierten achtjährigen Bildungsgang am Gymnasium einschließlich der gymnasialen Oberstufe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Friedensschule nach Einführung der „G8-Lerngruppen“ in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurückstünde. Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen in den Jahren 2009 bis 2013 und die Entwicklung der Fachnoten der Schüler des ersten G8-Durchgangs belegten einen dem Besuch von öffentlichen Gymnasien vergleichbaren Erfolg, so dass ein gleichwertiger Schulerfolg gegeben sei. Daher hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Bistums Münster auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 1 L 133/14











