Ein Eilantrag gegen die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule ist abzulehnen, wenn eine Gefährdung des Bestandes einer anderen Schule während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu befürchten ist.
So hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall über einen Antrag des Schulverbandes Eiderstedt gegen das schleswig-holsteinische Bildungsministerium entschieden. Das Ministerium hat der beigeladenen Stadt Tönning mit Bescheid vom 18. Februar 2014 die Einrichtung einer Oberstufe an ihrer Gemeinschaftsschule genehmigt. Eine Genehmigung setzt nach dem schleswig-holsteinischen Schulgesetz voraus, dass eine bestimmte Mindestschülerzahl prognostiziert werden kann und dass durch die Einrichtung der Oberstufe der Bestand einer anderen Schule mit Oberstufe nicht gefährdet wird. Nachdem der Schulverband Eiderstedt, der u.a. Schulträger der Nordseeschule in St.Peter-Ording (Gymnasium mit Gemeinschaftsschulteil) ist, dagegen Klage erhoben hat, ist der Sofortvollzug der schulrechtlichen Genehmigung angeordnet worden.
Der Schulverband macht im Wesentlichen geltend, dass die Genehmigung gegen Vorschriften des Schulgesetzes verstoße und ihn in seinen Rechten verletze. Es liege keine belastbare Prognose hinsichtlich der erforderlichen Mindestschülerzahl zugrunde. Ferner seien auch eine Gefährdung der Nordseeschule in St. Peter-Ording und weitere Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht könne der Schulverband auf der Grundlage des Schulgesetzes in erster Linie eine Gefährdung der benachbarten Nordseeschule als eigenes Recht geltend machen. Ob die Prognose des Ministeriums hinsichtlich der künftigen Schülerzahlen am Nordseegymnasium insoweit methodisch einwandfrei erfolgt sei, könne im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden, sondern bedürfe einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Dort sei dann weiterhin auch zu prüfen, ob weitere Belange des Schulverbandes in die Entscheidung einzubeziehen seien.
Die Entscheidung habe daher aufgrund einer allgemeinen Abwägung der Interessen der Beteiligten zu erfolgen. Dabei überwiege das Interesse an der Einrichtung einer neuen Oberstufe in Tönning. Eine Gefährdung des Bestandes der Nordseeschule während der Dauer des Hauptsacheverfahrens sei nach derzeitigen Erkenntnissen nicht zu befürchten. Für die neue Oberstufe in Tönning hätten sich bereits 50 Schüler angemeldet. Wenn diese sich kurzfristig für eine andere Schule entscheiden müssten oder alternativ einen Ausbildungsplatz suchen müssten, wäre dies mit erheblichen organisatorischen Problemen verbunden.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 9 B 30/14










