Der Verein Freie Schule Bremen e.V. darf keine private Grundschule einrichten.
So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden Fall des Vereins Freie Schule Bremen e.V., dem die zuständige Bildungsbehörde keine Genehmigung erteilt hat, eine private Grundschule einzurichten. Der Verein steht auf dem Standpunkt, dass die in Art. 7 Abs. 5 GG vorgesehene Voraussetzung für die Zulassung einer solchen Schule – das Vorhandensein eines „besonderen pädagogischen Interesses“ – in seinem Fall gegeben sei. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass diese Voraussetzung aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt sei.
Der Verein hat in der ersten Instanz obsiegt: Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen1 hat die Senatorin für Bildung und Wissenschaft verpflichtet, den Genehmigungsantrag neu zu bescheiden. Dagegen hat die Bildungsbehörde Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen hat die Bildungsbehörde es zu Recht abgelehnt hat, die von dem Verein Freie Schule Bremen e.V. geplante private Grundschule zu genehmigen. Ein im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Oberverwaltungsgericht beauftragter Sachverständiger (Prof. Tenorth, Berlin) hat das Konzept des Vereins in seinem Gutachten bereits kritisch bewertet. Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010 abgeändert und die Klage des Vereins Freie Schule Bremen e.V. abgewiesen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 6. Juni 2012 – 2 A 267/10
- VG Bremen, Urteil vom 25.02.2010 – 1 K 1797/09[↩]











