Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet1.
Dabei ist ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden. Darzulegen ist dabei auch, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist2.
Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 2 BvQ 63/20
- vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6 m.w.N.>; stRspr[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 2 BvQ 46/19[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15; Beschluss vom 11. November 2015 – 2 BvQ 40/15; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 2 BvQ 46/19[↩]
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