Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts – und die Antragsbegründung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt den spezifischen Begründungsanforderungen eines auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) gerichteten Antrags nicht, wenn er nicht erkennen lässt, ob eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre1

Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts – und die Antragsbegründung

So fehlt es in dem hier entschiedenen Fall unter anderem an jeglicher Auseinandersetzung mit den einschlägigen materiellen Gesetzesvorschriften. Zudem geht die Antragsbegründung auch nicht darauf ein, dass das Bundesverfassungsgericht sich bereits mit der Problematik auseinandergesetzt und dabei keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift geäußert hat2. Ohne solche hier auf der Hand liegenden Erwägungen zu den von den Antragstellenden beanstandeten rechtlichen Regelungen und ihrer Anwendung wäre eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde offensichtlich erfolglos.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. November 2022 – 1 BvQ 81/22

  1. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2020 – 1 BvQ 106/20, Rn. 3; und vom 24.02.2022 – 1 BvQ 12/22, Rn. 3 jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2020 – 1 BvR 1395/19, Rn. 37[]

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