Eine vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung schließt eine Beschwerdeentscheidung des zuständigen Fachgerichts auch während des noch andauernden Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus verfassungsprozessualen Gründen nicht aus.

Eine in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall angenommene Bindungswirkung (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) einstweiliger Anordnungen wird grundsätzlich nur dann in Betracht kommen können, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits im Rahmen von Entscheidungen im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Ausführungen zur Auslegung und Anwendung von Verfassungsrechtsnormen gemacht hat1.
Das war vorliegend nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.09.2022 lediglich die Möglichkeit einer eigenständigen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden aus Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts über deren fachrechtliche Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) angenommen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 1 BvR 1654/22
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2006 – 1 BvQ 4/06, Rn. 30[↩]
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