Ist für das Befahren einer Insel mit Elektrokarren eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung erforderlich, darf nach § 19 S. 2, S. 3 des Niedersächsisches Straßengesetzes (NStrG) eine Gemeinde durch eigenen Bescheid keine Sondernutzungsgebühren erheben.
So die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall eines Spediteurs auf der Insel Spiekeroog, der sich gegen einen Sondernutzungsgebührenbescheid aus dem Jahr 2008 für seinen Fuhrpark gewehrt hat. Der Kläger betreibt auf der ostfriesischen Insel Spiekeroog eine Spedition mit insgesamt 6 Elektrokarren und 13 Anhängern mit einem jeweiligen zulässigen Gesamtgewicht von maximal 5 Tonnen, mit denen er gewerbsmäßig Güter befördert. Auf den Gemeindestraßen der Beklagten ist der Verkehr mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich verboten. Gegenstand der Klage ist ein Sondernutzungsgebührenbescheid aus dem Jahr 2008 für den Fuhrpark des Klägers. Dieser ist der Meinung, dass eine Beeinträchtigung durch die Elektrokarren zu vernachlässigen und sein Gewerbe angesichts der Versorgungsfunktion für die Inselbevölkerung und die Touristen auch im öffentlichen Interesse und damit erlaubnisfrei sei. Gebühren dürften für den Betrieb seiner Elektrofahrzeuge daher nicht erhoben werden. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte, verfolgt der Kläger sein Ziel weiter vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der tragende Grund für den Erfolg der Berufung, dass die Gemeinde nach § 19 S. 2, S. 3 NStrG Sondernutzungsgebühren durch eigenen Bescheid nicht erheben darf, wenn die Sondernutzung zugleich einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf. Dieser Fall liegt hier vor, weil für das Befahren der Insel mit Elektrokarren eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung erforderlich ist (die für den hier fraglichen Zeitpunkt vom Landkreis Wittmund auch erteilt wurde). Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für die Behörden kein Wahlrecht, ob die Erhebung Bestandteil der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung wird oder eigenständig durch die Gemeinde erfolgt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wie auch nach dem Zweck des § 19 NStrG – nämlich Verfahrenskonzentration im Interesse des Bürgers – ist allein die Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Auf die Frage der sachlichen Berechtigung der Erhebung von Sondernutzungsgebühren kam es damit nicht mehr streitentscheidend an. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertritt allerdings die Auffassung, dass es sich bei dem Betrieb der Elektrokarren um eine Sondernutzung handelt. Ob eine Bemessung der Gebühr allein nach dem zulässigen Gesamtgewicht von Elektrokarren genügt, ist nicht zweifelsfrei, zumal eine – etwa ergänzende – Bemessung auch nach den tatsächlich zurückgelegten Wegstrecken durch die Karren offenkundig nicht schwierig oder besonders aufwendig wäre.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2013 – 7 LB 173/11











