Die empfohlene Mandatsniederlegung

Auch wenn ein Kreistag aufgrund des Selbstverwaltungsrechts des Landkreises durch einen Kreistagsbeschluss eine Empfehlung zur Mandatsniederlegung eines seiner Mitglieder aussprechen kann, bedarf es einer ordnungsgemäßen Ladung zu dieser Beschlussfassung. Darüber hinaus hat der Kreistag das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten und alle Aspekte abzuwiegen.

Die empfohlene Mandatsniederlegung

Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall einen Kreistagsbeschluss des Landkreises Bautzen für rechtswidrig gehalten, mit dem der Kreistag einem seiner Mitglieder wegen Stasi-Vorwürfen die Mandatsniederlegung empfohlen hat. Im Ergebnis ist damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden1 bestätigt worden.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts dürfe der Kreistag zwar aufgrund des Selbstverwaltungsrechts des Landkreises eine solche Empfehlung durch einen Kreistagsbeschluss aussprechen. Jedoch sei der Beschluss hier rechtswidrig. Die Mitglieder des Kreistags seien bereits nicht ordnungsgemäß zur Beschlussfassung über diesen Punkt eingeladen worden.

In der Sache habe der Kreistag nicht ausreichend alle für das Kreisratsmandat erheblichen Aspekte der vorgeworfenen Stasi-Tätigkeit abgewogen, wie es das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit erfordere. Insbesondere sei das Verhalten der Kreisrätin seit der Wiedervereinigung nicht hinreichend berücksichtigt worden und auch nicht genügend, dass sie die Vorwürfe stets bestritten habe.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2013 – A 536/12

  1. VG Dresden, Urteil vom 25.01.2011 – 7 K 1584/10[]
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