Für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein wird vorrausgesetzt, dass die Weintrauben bei der Lese und Kelterung bei einer Mindesttemperatur von -7° C über einen längeren Zeitraum von annähernd 10 bis 12 Stunden gefroren sind.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Weigerung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz als rechtmäßig angesehen, für zwei Weine des Jahrgangs 2011 das Prädikat Eiswein zu vergeben und gleichzeitig die Berufung gegen ein gleichlautendes erstinstanzliches Urteil zurückgewiesen. Die klagende Weinkellerei beantragte für zwei Weine des Jahrgangs 2011 die Zuerkennung des Prädikats Eiswein. Die zuständige Landwirtschaftskammer ließ die eingereichten Proben schon nicht zur sensorischen Prüfung zu. Sie berief sich dabei auf ein Gutachten des Landesuntersuchungsamtes, wonach angesichts der Temperaturen zur Zeit der Lese und der Analyseergebnisse Zweifel daran bestünden, dass die Weintrauben, wie erforderlich, bei ihrer Lese und Kelterung gefroren gewesen seien. Die hiergegen erhobene Klage der Weinkellerei wies das Verwaltungsgericht ab. Mit dem Berufungsverfahren verfolgt die Weinkellerei ihr Ziel weiter.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz setzt die Vergabe des Prädikats „Eiswein“ voraus, dass die Weintrauben bei Lese und Kelterung gefroren sind und das Gefrieren die wesentliche Ursache für die Konzentrierung der Traubeninhaltsstoffe ist. Da das Vorliegen beider Voraussetzungen hier von der Landwirtschaftskammer unter Hinweis auf die vom Landesuntersuchungsamt in den angestellten Weinen festgestellten Inhaltsstoffe (Glycerin und Gluconsäure) verneint worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob die Analyseergebnisse den Schluss rechtfertigen, dass die Weintrauben zum Lesezeitpunkt nicht gefroren sein konnten und die Konzentrierung der Traubeninhaltsstoffe nicht wesentlich auf dem Gefrieren der Beeren, sondern auf einem hohen Befall des Leseguts mit dem Botrytispilz beruhte.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein die Weintrauben bei Lese und Kelterung nur dann ausreichend gefroren seien, wenn durch den Frost eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Weintrauben eingetreten sei. Gerade der durch das Gefrieren bewirkte Konzentrationsprozess mache die Besonderheit des Eisweins aus und rechtfertige die Eigenständigkeit dieses Prädikats neben anderen Prädikaten wie Beeren- oder Trockenbeerenauslese, bei denen die Konzentrierung auf Edelfäule beruhe, verursacht durch den Pilz Botrytis cinerea. Die für Eiswein typische Konzentrierung erfordere bei gesunden Weintrauben eine Mindesttemperatur von -7° C über einen längeren Zeitraum von annähernd 10 bis 12 Stunden. Dies habe der gerichtlich beauftragte Sachverständige vom Lehr- und Forschungszentrum für Weinbau in Klosterneuburg (Österreich) überzeugend dargelegt. Er stehe damit in Einklang mit der Auffassung der Bundesregierung und der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV). Die Verwendung edelfauler Weintrauben zur Herstellung von Eiswein sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Die dadurch bereits eingetretene Konzentrierung der Traubeninhaltsstoffe setze jedoch den Gefrierpunkt noch einmal herab. Bei einem Anteil edelfauler Trauben von etwa 15 % schätze der Sachverständige die erforderliche Gefriertemperatur auf -9 bis -10° C.
Die von der Klägerin für die beiden Weine verwendeten Weintrauben seien nicht in dem erforderlichen Ausmaß gefroren gewesen. Bei der Lese am 17. und 18. Januar 2012 sei zwar eine Temperatur von -7° C und kurzfristig sogar von -8° bis -9° C erreicht worden, jedoch nicht für eine ausreichende Dauer. Außerdem sei durch die Analyseergebnisse ein erheblicher Botrytisbefall belegt. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, sprächen die festgestellten Werte für ein solches Ausmaß an Edelfäule, dass sich an dieser Beurteilung auch bei geringfügigen Messungenauigkeiten nichts ändere. Die objektiv vorliegenden Befunde über den Temperaturverlauf würden auch durch die Zeugenaussagen der beteiligten Winzer nicht in Frage gestellt. Soweit diese von einem „Klacken“ der Weintrauben beim Umfüllen in andere Behälter und von einem Eiskern in den Beeren berichtet hätten, belege dies nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht, dass die Trauben in dem für die Eisweinherstellung notwendigen Ausmaß gefroren gewesen seien. Da die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein nicht erfüllt seien, könnten die Weine der Klägerin nicht als Eiswein anerkannt werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2014 – 8 A 10489/13.OVG










