Ein Informationsanspruch ist dann eingeschränkt, wenn die Offenlegung amtlicher Informationen zu einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen involvierter Firmen führt und diese den Zugang zu ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zugestimmt haben.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Vereins abgewiesen, der Zugang zu den statischen Unterlagen des geplanten Hochmoselübergangs begehrte. Geklagt hat der Verein „Konzepte für unseren Lebensraum Erde“ um Einsicht in die Ergebnisse des Prüfstatikers zu erhalten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier handele es sich zwar bei der Prüfstatik um eine amtliche Information i.S.d. gesetzlichen Vorschrift, da der Prüfingenieur für Baustatik nicht in privater Funktion, sondern im Auftrag des Ministeriums zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung der Hochmoselbrücke tätig geworden sei, sodass dessen Erkenntnisse zweifelsfrei dienstlichen Zwecken dienten. Allerdings schränkten die gesetzlichen Regelungen den Informationsanspruch dann ein, wenn die Offenlegung der amtlichen Informationen zu einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führe, wie im zu entscheidenden Fall die der im Verfahren beigeladenen, mit der Bauausführung beauftragten Firmen. Aus dem Inhalt der Prüfstatik könnten wesentliche Informationen über die angewendeten Verfahrensweisen und das zugrundeliegende Firmenwissen gewonnen werden. Da die beigeladenen Firmen einem Zugang zu ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zugestimmt hätten, habe das beklagte Land die Einsichtnahme in die statischen Unterlagen damit zu Recht verweigert. Der geltend gemachte Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, das einen Zugang zu amtlichen Informationen vorsehe, sei hier nicht gegeben.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 6. Novembe 2013 – 5 K 596/13.TR