Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Rechtsfragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird1.

Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder
- die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder
- eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 2022 – 2 BvR 2316/21
- vgl. BVerfGE 74, 163 <172 f.> 76, 1 <38 f.> 81, 138 <141>[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.> 69, 161 <168> 81, 138 <140> 139, 245 <263 f. Rn. 53> 146, 294 <308 f. Rn. 24> stRspr[↩]
Bildnachweis:
- Schreibmaschine: FreePhotos