Die Entscheidung über die Anordnung der Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen [1].

Hierbei kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht, wenn dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste [2].
Diese Bedenken greifen allerdings unter anderem dann nicht, wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt worden ist [3].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. August 2019 – 2 BvR 1556/17
- vgl. BVerfGE 85, 109, 114; 133, 37, 38[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 109, 115; 87, 394, 398; 133, 37, 38[↩]
- vgl. BVerfGE 87, 394, 398; 133, 37, 38 f.[↩]
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