Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und die Auslagenerstattung

Die Entscheidung über die Anordnung der Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen1.

Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und die Auslagenerstattung

Hierbei kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht, wenn dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste2.

Diese Bedenken greifen allerdings unter anderem dann nicht, wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt worden ist3.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. August 2019 – 2 BvR 1556/17

  1. vgl. BVerfGE 85, 109, 114; 133, 37, 38[]
  2. vgl. BVerfGE 85, 109, 115; 87, 394, 398; 133, 37, 38[]
  3. vgl. BVerfGE 87, 394, 398; 133, 37, 38 f.[]

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