Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen [1] dar [2].
Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat [3].
Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt [4].
Nach diesen Maßstäben entspracht es im hier entschiedenen Fall der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen:
Zwar hat das Verwaltungsgericht den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Beschluss des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit Urteil vom 09.06.2020 aufgehoben und dadurch die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt. Dies lässt vorliegend jedoch nicht den Schluss zu, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren des Beschwerdeführers ? die Aufhebung des Beschlusses vom 15.06.2018 ? für berechtigt erachtet hat. Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, während es mit dem Urteil vom 09.06.2020 nunmehr der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat. Eine andere rechtliche Würdigung hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für das Eilverfahren ist damit nicht verbunden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2020 – 2 BvR 1988 – /18
- vgl. BVerfGE 49, 70 <89>[↩]
- vgl. BVerfGE 66, 152 <154>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.> 87, 394 <397 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.> BVerfG, Beschluss vom 29.05.2018 – 2 BvR 2767/17, Rn. 13[↩]