Über die Auslagenerstattung ist, nachdem der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden1. Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht, da auch eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts widerspräche, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären2.

Wesentliche Bedeutung kann aber insbesondere dem Grund zukommen, der zur Erledigung geführt hat3.
Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann, wenn keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre4.
Ist die Erledigungserklärung dagegen nicht durch die Gesetzesänderung veranlasst, entspricht es der Billigkeit, es beim Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen zu belassen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2015 – 1 BvR 505/13
- vgl. BVerfGE 85, 109, 114[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 247, 264 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.; 87, 394, 397 f.; BVerfG, Beschluss vom 08.03.2012 – 1 BvR 872/10 4; Beschluss vom 08.06.2012 – 1 BvR 349/09 5[↩]
- vgl. BVerfGE 87, 394, 397; BVerfG, Beschluss vom 08.03.2012 – 1 BvR 872/10 4; Beschluss vom 08.06.2012 – 1 BvR 349/09 5[↩]