Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und die Auslagenerstattung

Über die Auslagenerstattung ist bei einer erledigten Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und die Auslagenerstattung

Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen1 dar2.

Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.

So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat3.

Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt4.

Nach diesen Maßstäben entsprach es im vorliegenden Verfahren der Billigkeit, die Auslagenerstattung zu zwei Dritteln anzuordnen. Die Auslagenerstattung ist anzuordnen, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs gerichtet hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat diese mit Beschluss vom 26.11.2021 aufgehoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Begehren des Beschwerdeführers insoweit selbst für berechtigt erachtet hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gewendet hat, ist die Auslagenerstattung nicht anzuordnen. Zum einen ist dieses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht aufgehoben worden. Zum anderen war die Verfassungsbeschwerde insoweit mangels hinreichender Begründung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) offensichtlich unzulässig, sodass eine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten ausscheidet5.

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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich, soweit das Land Baden-Württemberg zur Kostenerstattung verpflichtet wird6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden §§ 114 ff. ZPO7 nicht erfüllt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 2 BvR 1851/21

  1. vgl. BVerfGE 49, 70 <89>[]
  2. vgl. BVerfGE 66, 152 <154>[]
  3. vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.> 87, 394 <397 f.>[]
  4. vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.> BVerfG, Beschluss vom 12.03.2021 – 2 BvR 2069/19, Rn. 3[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018 – 2 BvR 2628/17, Rn. 2[]
  6. vgl. BVerfGE 62, 392 <397> 71, 122 <136 f.> 105, 239 <252>[]
  7. vgl. BVerfGE 1, 109 <112> BVerfG, Beschluss vom 15.06.2021 – 2 BvR 307/21, Rn. 2[]

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