Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden1.

Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt2. Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen3. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat4.
Gemessen hieran entsprach es im vorliegenden Fall der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten. Das Landgericht Karlsruhe hat der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 17.03.2022 aufgehoben5. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hat. Einer eigenständigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht bedarf es insoweit nicht mehr. Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen, sind nicht ersichtlich.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2023 – 2 BvR 431/22
- vgl. BVerfGE 85, 109 <114> 87, 394 <397> 133, 37 <38 Rn. 2>[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.> 85, 109 <115 f.> 87, 394 <398> 133, 37 <38 f. Rn. 2>[↩]
- vgl. BVerfGE 133, 37 <38 Rn. 2>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.> 87, 394 <397 f.> 91, 146 <147> 133, 37 <38 Rn. 2>[↩]
- vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2022 – 4 Qs 18/22[↩]
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