Die erledigte Verpflichtungsklage – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind daher nur Änderungen, die bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind.

Die erledigte Verpflichtungsklage – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04.12 2014 – 4 C 33.13 – bestätigt hat, ist ein Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich ein Verpflichtungsantrag vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat und der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) gestellt wird.

Damit übereinstimmend hat das Bundesverwaltunsgericht in seinem Urteil vom 24.01.19922 – in einem obiter dictum – die „Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, den beantragten Verwaltungsakt … zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt“, ausdrücklich als „Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage“ und damit als Gegenstand einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage qualifiziert.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist folglich der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind nur Änderungen, die bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind3.

Soweit es um die Statthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags geht, wird der Betrachtungszeitraum durch das erledigende Ereignis auch hinsichtlich des Verpflichtungsantrags begrenzt. Maßgeblich ist mithin, ob das Gericht, wenn es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und verhandelt hätte, sich bei der Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage auch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hatte und die Weigerung der Beklagten in diesem Zeitpunkt deshalb rechtswidrig war.

(Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess begehrt wird, ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos ist4.

Bei der Prüfung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit geht es nicht darum, dass „die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft würden und somit der von den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde“. Vielmehr müssen „an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden“5.

Die Prüfung eines berechtigten Interesses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt auch keine „Schlüssigkeitsprüfung des beabsichtigten zivilrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale“6 zum berechtigten Interesse an der Fortführung einer Normenkontrollklage gegen eine inzwischen außer Kraft getretene Veränderungssperre)).

Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, „wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann“7.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42.2014

  1. z.B. BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 – 3 C 25.84, BVerwGE 72, 38, 41; und vom 28.04.1999 – 4 C 4.98, BVerwGE 109, 74, 76[]
  2. BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 – 7 C 24.91, BVerwGE 89, 354, 356[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 07.05.1996 – 4 B 55.96, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286 LS und S. 21 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 – 3 C 25.84, BVerwGE 72, 38, 43[]
  4. siehe z.B. BVerwG, Urteile vom 15.12 1972 – 4 C 18.71, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 64; vom 14.01.1980 – 7 C 92.79, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; vom 09.10.1984 – 1 C 22.83, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 144; vom 15.11.1984 – 2 C 56.81, Buchholz § 113 VwGO Nr. 145; vom 17.10.1985 – 2 C 42.83, Buchholz 310 § 113 Nr. 155; und vom 18.10.1985 – 4 C 21.80, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28[]
  5. BVerwG, Urteil vom 14.01.1980 – 7 C 92.79, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 27[]
  6. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 – 4 C 21.80, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 22; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.1983 – 4 N 1.83, BVerwGE 68, 12, 15 f.[]
  7. BVerwG, Urteile vom 18.10.1985 – 4 C 21.80, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 22; und vom 28.08.1987 – 4 C 31.86, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 13 f.[]