Durch die geplante Erweiterung einer Tank- und Rastanlage entlang einer Autobahn ist eine enorme Steigerung der Lärmbelastung eines benachbarten Wohngrundstücks nicht zu erwarten, so dass ein weiterer Lärmschutz nicht beansprucht werden kann.

So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung der Tank- und Rastanlage Bühl an der A 5 entschieden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellte im März 2011 den Plan für den Umbau und die Erweiterung der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 fest. Danach soll die Zahl der LKW-Stellplätze auf 128 erhöht werden und es sollen 39 PKW-Stellplätze, 10 Stellplätze für Busse sowie 4 Behindertenparkplätze neu errichtet werden. Die Kläger sind Eigentümer eines ca. 350 m von der A 5 entfernten Wohngrundstücks. Sie sehen sich durch die Planfeststellung in ihren Rechten verletzt. Sie befürchten eine weitere Zunahme der ohnehin schon hohen Lärmbelastung von der Autobahn. Außerdem verweisen sie auf Alternativstandorte in größerer Entfernung zur Wohnbebauung.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Es stehe fest, dass die Zahl vor allem der LKW-Stellplätze entlang der A 5 zwischen Baden-Baden und Appenweier zu gering sei. Zwar könnten Stellplätze auch an anderer Stelle geschaffen werden. Keine der Varianten biete jedoch solche Vorteile, dass sie der planfestgestellten Variante vorzuziehen gewesen wäre. Die Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Kläger werde nicht derart zunehmen, dass die Kläger weiteren Lärmschutz beanspruchen könnten. Die Verkehrslärmschutzverordnung mit ihren Immissionsgrenzwerten sei ohnehin nicht unmittelbar anzuwenden. Es sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium den Klägern unabhängig davon keinen (weiteren) Lärmschutz gewährt habe.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2012 – 5 S 1749/11