Eine Stadt darf die vorhandene Nutzung der Innenstadt durch den Bebauungsplan „festschreiben“, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche zu verhindern. Daher ist die Ablehnung einer Baugenehmigung für die Erweiterung einer Spielhalle aufgrund des Bebauungsplans rechtmäßig.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Spielhallenbetreibers abgewiesen. Der Kläger betreibt seit Anfang 2008 in der Innenstadt von Germersheim eine Spielhalle mit einer Betriebsfläche von 65,57 qm. Im August 2010 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der Spielhalle um einen 33,97 qm großen rückwärtigen Raum. Dies lehnte der beklagte Landkreis Germersheim mit der Begründung ab, dem Vorhaben stehe der seit Dezember 2009 gültige Bebauungsplan „Innenstadt Nr. 50“ der Stadt Germersheim entgegen, der Vergnügungsstätten, zu denen auch Spielhallen gehörten, in den Grenzen des Bebauungsplans ausschließe. Durch die weitere Zulassung von Vergnügungsstätten würde der bereits eingesetzte sog. „Trading-Down-Effekt“ verstärkt.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger dagegen Klage mit der Begründung, der Bebauungsplan sei unwirksam. Im Übrigen führe die bloße Einbeziehung eines weiteren Raumes in einen genehmigten Spielsalon nicht zu einer Verfestigung einer unerwünschten Nutzung.
Nach der anderen Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Der Bebauungsplan ist wirksam. Dem Zentrum von Germersheim kommt eine zentrale Versorgungsfunktion für die ca. 21.000 Einwohner der Stadt sowie die in den umliegenden Gemeinden lebende Bevölkerung zu. Es ist daher legitim, die Funktionsvielfalt der Innenstadt von Germersheim zu schützen, indem zusätzliche Vergnügungsstätten in diesen Bereichen ausgeschlossen werden. Es hat in den Grenzen des Bebauungsplans bereits ein Trading-Down-Effekt eingesetzt. Ein solcher liegt vor, wenn durch eine konzentrierte Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem bestimmten Gebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbebetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes dadurch eingeleitet wird, dass Vergnügungsbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringerem Investitionsaufwand in der Lage sind, höhere Pachten zu zahlen. Aufgrund dessen hat die Stadt Germersheim die vorhandene Nutzung „festschreiben“ dürfen, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche zu verhindern.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22. März 2012 – 4 K 12/12.NW